Welche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht?
§ 280 Absatz 3 BGB verweist für Schadensersatz statt der Leistung auf zusätzliche Voraussetzungen. Bei möglicher, aber nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung ist häufig § 281 BGB einschlägig. Bei nachträglicher Unmöglichkeit ist § 283 BGB zu prüfen; bei einem bereits bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernis kann § 311a Absatz 2 BGB maßgeblich sein. Daneben gelten besondere Regeln einzelner Vertragstypen. Deshalb müssen zuerst die geschuldete Leistung, die konkrete Störung und der verlangte Schaden bestimmt werden. Ein pauschaler Hinweis auf Vertragsverletzung genügt nicht.
Warum ist eine Nachfrist häufig erforderlich?
Der Schuldner soll grundsätzlich eine letzte Gelegenheit erhalten, vertragsgemäß zu leisten oder einen behebbaren Mangel zu beseitigen. Die Aufforderung muss erkennen lassen, welche Leistung innerhalb welchen begrenzten Zeitraums erwartet wird. Die Frist muss den Umständen nach angemessen sein. Umfangreiche Arbeiten können eine andere Zeit benötigen als eine einfache Zahlung oder Auskunft. Außerdem muss der Gläubiger erforderliche Mitwirkung ermöglichen. Wer eine notwendige Untersuchung oder den Zugang zum Leistungsort grundlos verhindert, kann sich nicht ohne Weiteres auf einen erfolglosen Fristablauf berufen.
Rechtsprechung: Kein zwingendes Kalenderdatum
Der BGH entschied im Urteil vom 12. August 2009 – VIII ZR 254/08 –, dass eine Aufforderung zu sofortiger oder umgehender Leistung eine Fristsetzung im Sinne von § 281 BGB sein kann. Ein genaues Enddatum ist somit nicht stets erforderlich. Für die Praxis bleibt eine eindeutig formulierte, nachweisbar zugegangene Aufforderung sinnvoll. Ob sie genügt, hängt vom konkreten Inhalt und den Umständen ab.
Wann kann die Frist entbehrlich sein?
Das Gesetz kennt Ausnahmen, insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder besonderen Umständen, die einen sofortigen Schadensersatzanspruch rechtfertigen. Ein bloßer Streit über Einzelheiten bedeutet nicht immer eine endgültige Verweigerung. Auch bei Unmöglichkeit stellen sich andere Voraussetzungen. Im Verbrauchsgüterkauf sind die besonderen Regeln des § 475d BGB zu berücksichtigen. Die pauschale Annahme, der Schuldner habe ausnahmslos zwei Versuche, ist ebenso unzutreffend wie die Empfehlung, bei jedem Fehler sofort einen anderen Anbieter zu beauftragen.
Wie wird der ersatzfähige Schaden bestimmt?
Der Gläubiger ist grundsätzlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Tatsächliche Mehrkosten, ersparte Aufwendungen und erhaltene Gegenleistungen sind zusammen zu betrachten. Eine Ersatzbeschaffung muss sachlich mit der Pflichtverletzung zusammenhängen und darf keine ungerechtfertigte Besserstellung erzeugen. Für einzelne Vertragstypen gelten Besonderheiten, etwa bei der Abrechnung nicht beseitigter Baumängel. Ein Angebot eines Drittunternehmens beweist deshalb nicht für jeden Anspruch bereits die endgültige Schadenshöhe. Berechnungsweg und tatsächliche Grundlage müssen nachvollziehbar dargestellt werden.
Was ist vor dem Wechsel zum Schadensersatz zu beachten?
Nach § 281 Absatz 4 BGB ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen, sobald Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird. Dieser Schritt sollte daher bewusst erfolgen. Rücktritt und Schadensersatz können nach § 325 BGB miteinander vereinbar sein, dürfen aber nicht zu doppeltem Ausgleich führen. Vorher sollten Vertrag, Mangelbeschreibung, Fristsetzung, Zugang und Reaktionen gesichert werden. Gerade bei laufenden Bau- oder Lieferprojekten ist außerdem zu klären, welche Leistungsteile betroffen sind und ob eine teilweise oder vollständige Lösung vom ursprünglichen Leistungsprogramm verlangt werden kann. Auch bereits entstandene Verzögerungsschäden müssen dabei gesondert zugeordnet werden.