Steuerlicher Begriff mit gesellschaftlichem Bezug
Die verdeckte Gewinnausschüttung, häufig vGA genannt, ist vor allem ein steuerrechtlicher Korrekturbegriff. § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG bestimmt, dass sie das Einkommen der Körperschaft nicht mindert. Erfasst werden nach der Rechtsprechung Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und außerhalb einer offenen Ausschüttung liegen. Nicht jeder Fehler einer Gesellschaft erfüllt diese Voraussetzungen. Ein betrieblicher Verlust oder ein ungünstiger Vertrag mit einem unabhängigen Dritten wird nicht allein wegen seines schlechten Ergebnisses zur Gewinnausschüttung.
Fremdvergleich als zentraler Prüfungsmaßstab
Bei der Prüfung wird gefragt, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem außenstehenden Vertragspartner denselben Vorteil eingeräumt hätte. Maßgeblich sind sämtliche Bedingungen des Geschäfts: Preis, Laufzeit, Sicherheiten, Leistungsumfang und tatsächliche Durchführung. Ein Darlehen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter mit marktgerechtem Zins kann beispielsweise zulässig sein, während fehlende Sicherheiten oder ein unrealistischer Rückzahlungsplan zusätzliche Fragen auslösen. Der Vergleich muss zur konkreten Tätigkeit und Risikolage passen. Eine einzelne Branchenzahl ersetzt keine Untersuchung des gesamten Vertrags. Auch Vorteile für dem Gesellschafter nahestehende Personen können erfasst werden.
Typische Fälle und klare Vereinbarungen
Prüfungsbedarf entsteht häufig bei überhöhten Geschäftsführergehältern, privaten Aufwendungen über das Gesellschaftskonto, unangemessenen Mietzahlungen oder unentgeltlicher Überlassung wertvoller Wirtschaftsgüter. Ebenso kann ein entgangenes marktübliches Entgelt eine verhinderte Vermögensmehrung darstellen. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist besonders auf klare, im Voraus getroffene und tatsächlich umgesetzte Vereinbarungen zu achten. Nachträgliche Vertragsunterlagen beseitigen eine bereits verwirklichte steuerliche Problematik nicht automatisch. Allerdings ist ein auffälliger Betrag zunächst nur ein Anlass zur Prüfung. Die Feststellung verlangt eine nachvollziehbare rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung des konkreten Vorteils.
Folgen für Gesellschaft und Gesellschafter
Auf Ebene der Gesellschaft wird eine einkommensmindernd berücksichtigte verdeckte Ausschüttung grundsätzlich steuerlich korrigiert. Auf Ebene des Gesellschafters können Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG vorliegen; die weitere Behandlung hängt insbesondere von Beteiligung und Vermögenszuordnung ab. Hinzu kommen gegebenenfalls Fragen der Kapitalertragsteuer. Die Besteuerung beider Ebenen darf nicht miteinander verwechselt werden. Eine steuerliche Korrektur stellt weder automatisch einen zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch fest noch ersetzt sie dessen Durchsetzung. Auch die jeweiligen Bescheide und Einspruchsfristen sind gesondert zu betrachten.
BFH zum tatsächlichen Irrtum
Der BFH entschied am 22. November 2023 – I R 9/20 –, dass ein tatsächlicher Irrtum des Gesellschafter-Geschäftsführers für die gesellschaftliche Veranlassung entscheidend sein kann. Zu prüfen war, ob bei einer Anteilsübernahme überhaupt ein entsprechender Zuwendungswille bestand. Das Gericht durfte die konkrete Irrtumsfrage nicht allein mit dem abstrakten Maßstab eines sorgfältigen Geschäftsleiters offenlassen. Die Sache wurde zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Daraus folgt keine allgemeine Entlastung durch die bloße Behauptung eines Versehens; der tatsächliche Ablauf muss glaubhaft und nachvollziehbar festgestellt werden.
Kapitalerhaltung bleibt eine eigene Prüfung
Die steuerliche vGA ist von einer verbotenen Auszahlung nach §§ 30 und 31 GmbHG zu unterscheiden. Beide Regelungssysteme können denselben Vorgang betreffen, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen. Eine gesellschaftlich veranlasste Vorteilsgewährung kann steuerlich zu korrigieren sein, obwohl das Stammkapital nicht angegriffen wird. Umgekehrt beantwortet die steuerliche Einordnung nicht abschließend, ob Geschäftsführer ihre Pflichten verletzt haben. Bei einer Rückabwicklung sind daher Vertragsansprüche, gesellschaftsrechtliche Erstattung, Organhaftung und steuerliche Behandlung aufeinander abzustimmen. Eine einfache Umbuchung löst nicht zwangsläufig alle Probleme.
Unterlagen für eine belastbare Prüfung
Benötigt werden die zum Geschäftsabschluss geltenden Verträge, Beschlüsse, Leistungsnachweise, Kontobelege und Informationen zu vergleichbaren Marktbedingungen. Vergütungen sollten nach ihren Bestandteilen und ihrem Gesamtumfang ausgewertet werden. Bei Darlehen sind Auszahlungsweg, Sicherheiten und tatsächliche Rückzahlungen wichtig. Behauptete Irrtümer sollten anhand zeitnaher Korrespondenz und Entwürfe nachvollziehbar sein. Nach einer Betriebsprüfung ist für jeden einzelnen Vorgang zu klären, welcher Vorteil angenommen wird und wie er bewertet wurde. Nur so lassen sich Einwendungen präzise begründen und steuerliche sowie gesellschaftsrechtliche Folgen zusammenführen.