Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Stille Gesellschaft

Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich eine Person mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen. Nach außen führt grundsätzlich allein der Geschäftsinhaber die Geschäfte und wird Vertragspartner.

Beteiligung im Innenverhältnis

Die stille Gesellschaft ist in §§ 230 ff. HGB geregelt. Ihre Besonderheit besteht darin, dass die Einlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers übergeht. Die Beteiligten bilden dadurch kein gemeinsames, nach außen auftretendes Gesellschaftsvermögen wie bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Der stille Gesellschafter wird allein durch seine Beteiligung weder zum Mitinhaber des Handelsgeschäfts noch zum allgemeinen Vertreter des Unternehmens. Das Handelsgewerbe kann beispielsweise von einem Einzelkaufmann oder einer GmbH betrieben werden. Entscheidend ist, wem die Einlage rechtlich zur Verfügung gestellt wird.

Gesellschaftsvertrag und Einlage

Der Gesellschaftsvertrag sollte Einlage, Zahlungszeitpunkt, Laufzeit sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung genau bestimmen. Eine reine Geldhingabe mit Rückzahlungsversprechen ist nicht automatisch eine stille Beteiligung. Ebenso wenig genügt die Vertragsüberschrift für die gesellschaftsrechtliche Einordnung. Maßgeblich sind die vereinbarten Rechte und Pflichten sowie der gemeinsame Zweck. Bei mehreren stillen Beteiligten muss geklärt werden, ob jeweils getrennte Vertragsverhältnisse oder eine miteinander verbundene mehrgliedrige Gesellschaft entstehen. Diese Unterscheidung kann insbesondere für Kündigung, Abrechnung und die rechtlichen Folgen einer fehlerhaften Anlageberatung erheblich sein.

Gewinn und Verlust verteilen

Nach § 231 HGB kann die Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden, die Beteiligung am Gewinn dagegen nicht. Ohne geeignete Berechnungsregeln bleibt häufig streitig, welcher Jahreserfolg zugrunde gelegt wird. Der Vertrag sollte deshalb Bilanzierungsgrundlagen, Vergütungen des Geschäftsinhabers und besondere Geschäftsvorfälle berücksichtigen. § 232 HGB enthält Regeln zur Ergebnisabrechnung und Verlustbeteiligung. Eine vertragliche Ausschüttungsprognose ist von einem bereits entstandenen Zahlungsanspruch zu unterscheiden. Ebenso sollte vorab feststehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Gewinne ausgezahlt werden oder zum Ausgleich früherer Verluste im Unternehmen verbleiben.

Information und persönliche Haftung

Die gesetzlichen Informationsrechte des stillen Gesellschafters ergeben sich insbesondere aus § 233 HGB. Zusätzliche Berichts- und Kontrollrechte können vertraglich wichtig sein, damit die Ergebnisbeteiligung nachvollzogen werden kann. Nach § 230 Absatz 2 HGB wird aus den Geschäften des Unternehmens grundsätzlich allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet. Daraus folgt jedoch kein Schutz vor jeder persönlich übernommenen Verpflichtung. Wer zusätzlich eine Bürgschaft erteilt oder eigenständig gegenüber Dritten handelt, muss diese Rechtsverhältnisse gesondert prüfen. Auch die Verlustbeteiligung im Innenverhältnis bleibt von der Außenhaftung zu unterscheiden.

Typische und atypische Gestaltung

Bei einer typischen stillen Beteiligung steht die vertragliche Teilnahme am wirtschaftlichen Ergebnis im Vordergrund. Eine atypisch stille Gestaltung kann weitergehende Vermögens- und Mitwirkungsrechte vorsehen, etwa eine Beteiligung an stillen Reserven. Ihre steuerliche Einordnung hängt insbesondere von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko ab und folgt nicht allein der gewählten Bezeichnung. Auch eine atypische Beteiligung macht den Anleger nicht automatisch zum Kommanditisten. Gesellschaftsrechtliche Rechte, steuerliche Folgen und etwaige aufsichtsrechtliche Anforderungen sind getrennt zu prüfen. Standardklauseln sollten deshalb nicht ungeprüft zwischen verschiedenen Finanzierungsmodellen übernommen werden.

BGH zur fehlerhaften mehrgliedrigen Beteiligung

Der Bundesgerichtshof entschied am 19. November 2013 – II ZR 383/12 –, dass auf eine mehrgliedrige stille Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden sein können. Ein geschädigter Anleger kann dann nicht einfach seine gesamte Einlage im Wege der Rückabwicklung verlangen. Vorrangig ist ein mögliches Abfindungsguthaben zu bestimmen; ein ergänzender Schadensersatzanspruch hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Die Entscheidung betrifft eine besondere Beteiligungsstruktur. Sie darf nicht pauschal auf jeden zweiseitigen stillen Gesellschaftsvertrag oder auf beliebige Darlehensverhältnisse übertragen werden.

Beendigung und Krise des Geschäftsinhabers

Kündigung und Auseinandersetzung richten sich insbesondere nach §§ 234 und 235 HGB sowie dem Vertrag. Die Rückzahlung entspricht nicht zwingend der ursprünglich eingezahlten Summe, weil Verluste und offene Abrechnungen einzubeziehen sind. Für die Insolvenz des Geschäftsinhabers enthält § 236 HGB besondere Regeln. Vertragliche Nachrangabreden können die Position zusätzlich verändern. Vor einer Beteiligung sollten deshalb Austrittsmöglichkeiten und Krisenfolgen ebenso sorgfältig geprüft werden wie die erwartete Rendite. Im Streit sind Vertrag, Nachträge, Jahresabrechnungen, Zahlungsbelege und die bei Abschluss erteilten Informationen gemeinsam auszuwerten.

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