Gemeinsame Berufsausübung statt bloßer Bürogemeinschaft
Nach § 1 PartGG können sich Angehörige freier Berufe zur Partnerschaft zusammenschließen. Partner können nur natürliche Personen sein; das jeweilige Berufsrecht kann weitere Grenzen setzen. Anders als bei einer bloßen Büro- oder Praxisgemeinschaft werden Aufträge typischerweise gemeinschaftlich durch die Gesellschaft übernommen. Sie tritt als Vertragspartnerin auf und organisiert die beruflichen Leistungen. Wer lediglich Räume und Personal teilen will, benötigt deshalb eine andere vertragliche Abgrenzung. Maßgeblich ist die tatsächlich vereinbarte Zusammenarbeit und nicht allein die Bezeichnung auf dem Briefkopf.
Register und Außenauftritt
Die Anmeldung zum Partnerschaftsregister richtet sich insbesondere nach §§ 4 und 5 PartGG. Gegenüber Dritten wird die Partnerschaft nach § 7 PartGG mit ihrer Eintragung wirksam. Der Name muss die Anforderungen des § 2 PartGG erfüllen. Vertragspartner sollten erkennen können, welche Gesellschaft beauftragt wird und wer sie vertreten darf. Registerangaben, Auftragsbedingungen, Rechnungen und Internetauftritt müssen deshalb zusammenpassen. Die gesellschaftsrechtliche Eintragung ersetzt weder eine erforderliche berufsrechtliche Zulassung noch die Prüfung, ob die konkret verbundenen Berufsgruppen gemeinsam tätig werden dürfen.
Zusammenarbeit vertraglich ordnen
Der Partnerschaftsvertrag sollte Beiträge, Arbeitsumfang, Gewinnverteilung, Beschlussfassung und Vertretung nachvollziehbar regeln. § 6 PartGG schützt zugleich die eigenverantwortliche Berufsausübung. Wirtschaftliche Leitung und fachliche Verantwortung sind so zu organisieren, dass berufliche Pflichten eingehalten werden können. Bei mehreren Standorten oder Fachgebieten benötigt die Gesellschaft klare Zuständigkeiten für Auftragsannahme, Fristen und Qualitätskontrolle. Ein rein prozentualer Verteilungsschlüssel löst Konflikte über Arbeitsbelastung oder Investitionen nicht automatisch. Auch längere Krankheit und ein späterer Eintritt weiterer Partner sollten im Vertragskonzept berücksichtigt sein.
Haftung für allgemeine Verbindlichkeiten
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften nach § 8 Absatz 1 PartGG grundsätzlich sowohl die Gesellschaft als auch ihre Partner als Gesamtschuldner. Dazu können etwa Miete, Darlehen oder Vergütungsansprüche von Beschäftigten gehören. Interne Vereinbarungen über eine andere Lastenverteilung wirken gegenüber Gläubigern nicht ohne Weiteres. Auch bei einem Eintritt sind Altverbindlichkeiten zu beachten; das Gesetz verweist hierfür auf die entsprechenden Haftungsregeln des BGB. Ein ausscheidender Partner sollte daher nicht nur seinen Abfindungsanspruch, sondern ebenso fortbestehende Außenhaftung und vertragliche Freistellungen prüfen.
Besonderheit bei beruflichen Fehlern
§ 8 Absatz 2 PartGG konzentriert die persönliche Haftung für berufliche Fehler auf die mit dem Auftrag befassten Partner; Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung bleiben ausgenommen. Die Gesellschaft selbst haftet weiterhin. Befassung kann auch die fachliche Überwachung umfassen. Entscheidend ist nicht ausschließlich, wer einen bestimmten Fehler persönlich verursacht hat. Deshalb sind klare Mandats- oder Projektzuständigkeiten wichtig. Die besondere Haftungsregel begrenzt Risiken unbeteiligter Partner, ersetzt aber keine Berufshaftpflichtversicherung und bedeutet keine allgemeine Beschränkung sämtlicher Gesellschaftsschulden auf das Gesellschaftsvermögen.
BGH zur Übernahme eines laufenden Auftrags
Der Bundesgerichtshof entschied am 19. November 2009 – IX ZR 12/09 –, dass ein neu eingetretener Partner bei anschließender maßgeblicher Auftragsbearbeitung auch für einen vorher begangenen Berufsfehler eines anderen Partners haften kann. Im entschiedenen Fall war unerheblich, dass der spätere Bearbeiter den Fehler nicht mehr korrigieren konnte. Das Urteil betrifft die persönliche Haftung nach § 8 Absatz 2 PartGG. Es zeigt, warum vor einer Auftragsübernahme der bisherige Verlauf und mögliche Schadensrisiken geprüft werden sollten; eigenes fehlerfreies Weiterarbeiten beseitigt nicht jedes Risiko.
Ausscheiden und Haftungsmodell vorbereiten
Bei Kündigung, Tod oder Verlust einer Berufszulassung müssen Fortsetzung, Abfindung und Übergabe geordnet werden. Für die Übertragung von Mandaten oder Patientendaten sind zusätzlich die jeweiligen vertraglichen und berufsrechtlichen Grenzen zu beachten. Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung unterscheidet sich durch § 8 Absatz 4 PartGG und den dafür vorgeschriebenen Versicherungsschutz. Dieser Schutz entsteht nicht allein durch eine intern vereinbarte Haftungsklausel. Vor einem Wechsel sollten deshalb Gesellschaftsvertrag, Registerlage, Versicherung und bestehende Aufträge gemeinsam überprüft werden, damit Übergänge keine ungeregelten Verantwortlichkeiten hinterlassen.