Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, entsteht durch die Vereinbarung mehrerer Personen, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Sie kann selbst am Rechtsverkehr teilnehmen oder nur interne Beziehungen ordnen.

Entstehung durch gemeinsame Vereinbarung

Die Grundlage der GbR steht in § 705 BGB. Mindestens zwei Beteiligte schließen einen Gesellschaftsvertrag und verpflichten sich zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Das kann beispielsweise eine freiberufliche Zusammenarbeit, ein gemeinsames Projekt oder die Verwaltung von Vermögen sein. Ein schriftlicher Vertrag ist grundsätzlich nicht zwingend, aber für den Nachweis sehr hilfreich. Auch tatsächliches Verhalten kann eine entsprechende Vereinbarung erkennen lassen. Ein Kooperationsvertrag sollte deshalb deutlich machen, ob eine gemeinsame Gesellschaft gewollt ist oder lediglich selbständige Leistungen ausgetauscht werden.

Rechtsfähige und interne Gesellschaft

Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 unterscheidet § 705 Absatz 2 BGB ausdrücklich zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft. Soll die GbR nach dem gemeinsamen Willen ihrer Mitglieder selbst am Rechtsverkehr teilnehmen, kann sie eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Betreibt sie ein Unternehmen unter gemeinschaftlichem Namen, spricht dafür die gesetzliche Vermutung des Absatzes 3. Eine lediglich interne Gesellschaft dient dagegen der Ausgestaltung der Beziehungen ihrer Mitglieder untereinander. Die tatsächliche Organisation muss zu dieser Einordnung passen.

Vermögen und Beiträge der Beteiligten

Bei der rechtsfähigen GbR gehört das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft selbst. Es ist von den privaten Vermögenspositionen ihrer Gesellschafter zu unterscheiden. Beiträge können beispielsweise aus Geld, Sachen oder Dienstleistungen bestehen. Der Vertrag sollte festlegen, ob Gegenstände übertragen oder nur zur Nutzung überlassen werden. Ebenso wichtig sind Gewinnverteilung, Entnahmen und die Finanzierung laufender Kosten. Ein privates Darlehen eines Mitglieds ist nicht ohne Weiteres mit dessen Einlage gleichzusetzen. Saubere Konten und nachvollziehbare Vereinbarungen erleichtern spätere Abrechnungen und vermeiden Streit über Eigentum.

Geschäftsführung und Vertretung unterscheiden

Nach dem gesetzlichen Ausgangspunkt führen die Gesellschafter die Geschäfte gemeinsam; § 715 BGB enthält hierzu nähere Regeln. Der Gesellschaftsvertrag kann die interne Zuständigkeit anders verteilen. Wer gegenüber Kunden, Vermietern oder Banken wirksam für die GbR handelt, richtet sich dagegen nach der Vertretungsregelung, insbesondere § 720 BGB. Eine interne Ausgabenobergrenze wirkt nicht automatisch als Beschränkung gegenüber jedem Vertragspartner. Deshalb sollten interne Zustimmungsvorbehalte und nach außen erkennbare Zeichnungsbefugnisse bewusst aufeinander abgestimmt werden. Unklare Unterschriften können zusätzlich Streit über den Vertragspartner auslösen.

Persönliche Haftung bleibt ein Kernrisiko

§ 721 BGB ordnet die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten an. Ein Gläubiger muss sich deshalb nicht grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränken. Eine interne Vereinbarung, wonach nur ein Mitglied bestimmte Schulden tragen soll, bindet außenstehende Gläubiger nicht. Sie kann aber Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis begründen. Anders als bei einer GmbH schafft die Wahl der GbR keinen allgemeinen Schutz des Privatvermögens. Auch der Zusatz eGbR ändert daran nichts; eine Registereintragung ist keine Haftungsbeschränkung für die natürlichen Personen.

BGH: Die GbR als eigener Rechtsträger

Mit Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, bekannt als Weißes Ross – erkannte der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit der nach außen auftretenden GbR an, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Damit konnte sie auch selbst Partei eines Zivilprozesses sein. Die Entscheidung war ein wesentlicher Ausgangspunkt der weiteren Entwicklung. Heute ergibt sich die Unterscheidung rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaften unmittelbar aus § 705 BGB. Das historische Urteil darf daher nicht mit einem unveränderten Gesetzesstand von 2001 erklärt werden.

Register und Veränderungen rechtzeitig planen

Eine rechtsfähige GbR kann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz eGbR. Für bestimmte Rechtsgeschäfte entsteht ein praktisches Voreintragungserfordernis, etwa bei der Eintragung eines Grundstücksrechts nach § 47 Absatz 2 GBO. Eine allgemeine Pflicht jeder kleinen Projektgemeinschaft zur Registrierung folgt daraus nicht. Bei Aufnahme oder Ausscheiden von Mitgliedern sollten Vertrag, Vertretung und Haftungsfolgen gemeinsam geprüft werden. Für das Ende der Zusammenarbeit sind Fortsetzung, Abfindung und gegebenenfalls Abwicklung zu regeln. Die bloße Einstellung gemeinsamer Arbeit erledigt offene Verpflichtungen nicht.

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