Besondere Haftungsvariante für freie Berufe
Die PartG mbB baut auf der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG auf. Sie dient der gemeinsamen Berufsausübung durch natürliche Personen aus freien Berufen. Ob sie für eine konkrete Zusammenarbeit in Betracht kommt, hängt zusätzlich vom jeweiligen Berufsrecht ab. Die Gesellschaft kann selbst Verträge schließen und berufliche Leistungen erbringen. Der Zusatz mbB kennzeichnet dabei eine bestimmte Haftungsordnung. Er macht aus der Partnerschaft weder eine GmbH noch eine generell gegen sämtliche persönliche Verpflichtungen abgeschirmte Organisation. Berufsrecht, Gesellschaftsvertrag und Versicherung müssen zusammenpassen.
Was die Haftungsbeschränkung erfasst
Nach § 8 Absatz 4 PartGG haftet für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur die Gesellschaft, wenn sie die gesetzlich vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Erfasst werden damit bestimmte berufliche Schadensersatzverbindlichkeiten. Die Gesellschaft haftet mit ihrem Vermögen; ihre Haftung ist nicht automatisch auf die Versicherungssumme begrenzt. Davon zu trennen sind Deckungsumfang, Selbstbehalte und mögliche Einwendungen des Versicherers. Eine bestehende Police beweist deshalb für sich genommen weder die Berechtigung einer Schadensforderung noch eine unbegrenzte Eintrittspflicht der Versicherung.
Allgemeine Schulden bleiben gesondert zu prüfen
Verbindlichkeiten für Büroräume, Personal oder betriebliche Finanzierung sind regelmäßig keine Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Für sie bleibt die persönliche Partnerhaftung nach § 8 Absatz 1 PartGG grundsätzlich relevant. Auch ausdrücklich übernommene persönliche Sicherheiten werden durch den Rechtsformzusatz nicht aufgehoben. Bei einer Forderung muss deshalb zuerst ihr Entstehungsgrund bestimmt werden. Ein Streit über die Rückzahlung eines Honorars ist nicht ungeprüft einem beruflichen Schadensersatzanspruch gleichzusetzen. Die richtige Einordnung entscheidet darüber, gegen wen Ansprüche bestehen und welche Versicherungsbedingungen überhaupt einschlägig sind.
Versicherung und Namen sorgfältig abstimmen
Die notwendige Berufshaftpflichtversicherung richtet sich nach den für die beteiligten Berufe geltenden Vorschriften. Für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften sind insbesondere §§ 59n und 59o BRAO zu beachten. Versicherungssummen und weitere Anforderungen dürfen nicht aus dem Vertrag einer anders zusammengesetzten Gesellschaft übernommen werden. § 8 Absatz 4 PartGG verlangt außerdem einen entsprechenden Namenszusatz. Register, Auftragsunterlagen und Außenauftritt sollten übereinstimmen. Bei Änderungen der Partnerzahl, Tätigkeitsbereiche oder Berufsgruppen ist der Versicherungsschutz erneut abzugleichen. Eine Unterbrechung oder unpassende Ausgestaltung kann den angestrebten Schutz gefährden.
OLG Köln zum Anspruch gegen den Versicherer
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 23. Oktober 2024 – 16 U 139/23 –, dass § 8 Absatz 4 PartGG keinen voraussetzungslosen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Berufshaftpflichtversicherung eröffnet. Zusätzlich müssen die einschlägigen Voraussetzungen des § 115 Absatz 1 VVG vorliegen. Die bloße Stellung eines Insolvenzantrags reichte im entschiedenen Fall nicht. Das Gericht ließ die Revision zu. Die Entscheidung zeigt die notwendige Trennung zwischen der Haftung der Partnerschaft und einem unmittelbaren Anspruch gegen deren Versicherer; der vorhandene Versicherungsschutz ersetzt diese Anspruchsprüfung nicht.
Wechsel und bestehende Aufträge
Beim Übergang einer gewöhnlichen Partnerschaft zur mbB sind Registeranmeldung, Versicherung und Vertragsgestaltung zeitlich zu koordinieren. Bereits entstandene Haftungsrisiken verschwinden nicht allein durch eine spätere Namensänderung. Für bestehende Aufträge sind Bearbeitungszeitraum, maßgebliche Pflichtverletzung und Versicherungsbedingungen einzeln zu untersuchen. Auch der Eintritt neuer Partner oder eine Umstrukturierung kann zusätzlichen Abstimmungsbedarf auslösen. Eine dokumentierte Bestandsaufnahme sollte deshalb offene Beschwerden, bekannte Schäden und noch laufende Tätigkeiten erfassen. Pauschale Zusicherungen, sämtliche Altfälle seien automatisch mitversichert oder erledigt, bieten keine tragfähige Grundlage.
Praktische Organisation bleibt entscheidend
Die Haftungsordnung entbindet die Berufsträger nicht von sorgfältiger Arbeit. Fristenkontrolle, Vertretungsregelungen, Interessenkonfliktprüfung und nachvollziehbare Auftragsannahme bleiben zentrale Aufgaben. Schadensanzeige und Kommunikation mit dem Versicherer sollten nach den vereinbarten Obliegenheiten organisiert sein. Vor einem Anerkenntnis oder Vergleich sind Haftungs- und Deckungsfragen abzustimmen. Auftraggeber sollten wiederum den genauen Namen ihres Vertragspartners und den Umfang des übernommenen Auftrags dokumentieren. Das erleichtert die spätere Zuordnung einer Pflichtverletzung und verhindert, dass Gesellschaft, einzelne Berufsträger und Versicherer ohne Prüfung als austauschbare Anspruchsgegner behandelt werden.