Wann eine OHG vorliegt
§ 105 HGB beschreibt die OHG als Gesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma, bei der die Haftung keines Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Maßgeblich ist deshalb nicht allein die selbst gewählte Bezeichnung. Entwickelt sich eine gewerbliche GbR zu einem kaufmännisch eingerichteten Handelsgewerbe, kann die rechtliche Einordnung als OHG folgen. Die Gesellschaft kann selbst Verträge schließen, Vermögen erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Ihre Gesellschafter müssen nicht ausnahmslos natürliche Personen sein; auch Gesellschaften können sich beteiligen.
Eintragung und besondere Zugangsmöglichkeiten
Die Anmeldung zum Handelsregister richtet sich nach § 106 HGB. Bei einem bereits betriebenen Handelsgewerbe ist die Eintragung nicht in jeder Hinsicht erst der Entstehungsgrund der OHG. Für kleingewerbliche oder ausschließlich vermögensverwaltende Gesellschaften eröffnet § 107 HGB dagegen den Zugang durch Eintragung. Auch freiberufliche Gesellschaften können diesen Weg wählen, soweit das jeweils geltende Berufsrecht dies zulässt. Eine pauschale Aussage, freie Berufe dürften niemals als OHG organisiert werden, entspricht daher nicht dem heutigen Gesetz. Berufsrechtliche Einschränkungen bleiben gesondert zu prüfen.
Gesellschaftsvertrag und interne Aufgaben
Der Gesellschaftsvertrag sollte Beiträge, Beteiligungsquoten, Gewinnverteilung und Entnahmen ebenso regeln wie die praktische Zusammenarbeit. Eine gesetzliche Mindestkapitalziffer wie bei der GmbH ist für die OHG nicht vorgesehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Unternehmen ohne ausreichende Finanzierung sinnvoll betrieben werden kann. Für die laufende Geschäftsführung gelten die gesetzlichen Regeln des HGB, soweit wirksam nichts anderes vereinbart ist. Bei mehreren operativ tätigen Gesellschaftern helfen klare Ressorts und Zustimmungsvorbehalte. Gemeinsame Verantwortung und persönliche Haftung machen einen verlässlichen Informationsaustausch besonders wichtig.
Vertretung gegenüber Geschäftspartnern
Nach § 124 Absatz 1 HGB ist grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Vertretung befugt, soweit der Gesellschaftsvertrag ihn nicht ausschließt. Möglich sind insbesondere Gesamtvertretungsregeln. Davon zu unterscheiden sind interne Grenzen, etwa ein Zustimmungserfordernis für Investitionen ab einer bestimmten Summe. Eine bloße Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam. Deshalb kann ein Geschäft die OHG binden, obwohl ein Gesellschafter intern pflichtwidrig gehandelt hat. Vertrag, Handelsregister und Unterschriftsregelungen sollten zusammen geprüft werden, bevor größere Verpflichtungen für das Unternehmen eingegangen werden.
Persönliche Haftung aller Gesellschafter
§ 126 HGB ordnet die persönliche gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten der OHG an. Gläubiger können deshalb grundsätzlich auch auf das Privatvermögen natürlicher Gesellschafter zugreifen. Eine interne Abrede, wonach nur ein Partner für einen bestimmten Geschäftsbereich verantwortlich ist, begrenzt die Außenhaftung nicht. Sie kann lediglich einen internen Ausgleich beeinflussen. Beim Eintritt in eine bestehende OHG sind zudem Altverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Vor einem Beitritt sollten deshalb laufende Verträge, Kredite, Sicherheiten und anhängige Streitigkeiten vollständig offengelegt und wirtschaftlich bewertet werden.
BGH zu Mehrheiten in Personengesellschaften
Für Beschlüsse einer OHG ist auch die Rechtsprechung zu Mehrheitsklauseln in Personengesellschaftsverträgen bedeutsam. Im Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 – stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ihre Reichweite nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu bestimmen ist. Der zugrunde liegende Fall betraf eine KG. Die allgemeinen Maßstäbe unterscheiden die formelle Ermächtigung zur Mehrheitsentscheidung von ihrer inhaltlichen Zulässigkeit. Selbst eine ausreichende Mehrheit darf geschützte Mitgliedschaftsrechte nicht beliebig übergehen. Für OHG-Verträge folgt daraus, Entscheidungszuständigkeit und Minderheitenschutz gemeinsam zu gestalten.
Ausscheiden und Fortführung planen
Die OHG sollte nicht erst im Streit regeln, was beim Ausscheiden, Tod oder längeren Ausfall eines Gesellschafters geschieht. Abfindung, Bewertung und Zahlungsfristen können über die Fortführbarkeit des Betriebs entscheiden. Auch nach einem Austritt ist eine mögliche Nachhaftung für frühere Verpflichtungen zu prüfen. Änderungen des Gesellschafterbestands und der Vertretung gehören in den Registervollzug. Wer die Gesellschaft insgesamt beendet, muss offene Verträge, Forderungen und Schulden geordnet abwickeln. Eine Gewerbeabmeldung allein beseitigt weder die Gesellschaftsverbindlichkeiten noch die persönliche Verantwortung für bestehende Verpflichtungen.