Rechtsglossar · Gesellschaftsrecht

Durchgriffshaftung

Durchgriffshaftung bezeichnet eng begrenzte Konstellationen, in denen die rechtliche Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter haftungsrechtlich durchbrochen wird. Nicht jede persönliche Haftung eines Gesellschafters ist ein solcher Durchgriff.

Ausgangspunkt ist das Trennungsprinzip

Nach § 13 Absatz 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter und GmbH sind rechtlich verschiedene Personen, selbst wenn ein Gesellschafter alle Anteile hält und zugleich Geschäftsführer ist. Diese Trennung gehört zum gesetzlichen System und darf nicht schon wegen unbezahlter Rechnungen beiseitegeschoben werden. Wer einen Anspruch gegen die GmbH hat, besitzt daher nicht automatisch einen gleichartigen Anspruch gegen deren Eigentümer. Eine persönliche Inanspruchnahme benötigt stets eine eigenständige und tragfähige rechtliche Begründung.

Persönliche Haftung ist nicht immer Durchgriff

Hat ein Gesellschafter eine Bürgschaft übernommen, haftet er gegebenenfalls aufgrund seines eigenen Vertrags. Verletzt er persönlich ein geschütztes Recht, kann eine deliktische Haftung entstehen. Ein Geschäftsführer kann wiederum wegen eigener Organpflichtverletzungen verantwortlich sein. Solche Ansprüche sind vom eigentlichen Haftungsdurchgriff zu unterscheiden. Die Unterscheidung beeinflusst Voraussetzungen, Anspruchsinhaber, Umfang und Verjährung. Der Begriff Durchgriff darf deshalb nicht als Sammelbegründung für jede Unzufriedenheit mit einer insolventen Gesellschaft dienen. Zuerst ist festzustellen, wer welche Pflicht gegenüber welcher Person verletzt haben soll.

Vermögensvermischung als besonderer Prüfungsfall

Ein möglicher Anknüpfungspunkt für einen Haftungsdurchgriff ist eine besonders gravierende Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen, durch die die Vermögenszuordnung und der gesetzliche Kapitalschutz unterlaufen werden. Dafür genügt nicht jede fehlerhafte Buchung oder einzelne private Entnahme. Es kommt auf Art, Umfang und rechtliche Folgen der fehlenden Trennung an. Getrennte Konten, nachvollziehbare Verträge und ordnungsgemäße Buchführung sind deshalb praktisch wichtig. Sie schaffen allerdings keinen Schutz vor Haftung, wenn die dokumentierten Geschäfte selbst rechtswidrig sind oder Gesellschaftsvermögen gezielt entzogen wird.

Unterkapitalisierung begründet keine Pauschalhaftung

Eine geringe Kapitalausstattung oder ein gescheitertes Geschäftsmodell führt für sich genommen grundsätzlich nicht zu einer umfassenden Haftung der Gesellschafter für alle Gesellschaftsschulden. Das gilt auch, wenn Gläubiger ihre Forderungen wirtschaftlich nicht mehr realisieren können. Zu prüfen bleiben jedoch besondere Vorgänge wie unzulässige Auszahlungen, falsche Angaben, persönliche Täuschungen oder die Verletzung gesetzlicher Krisenpflichten. Ein Anspruch aus Kapitalerhaltung nach §§ 30 und 31 GmbHG hat andere Voraussetzungen als ein Schadensersatzanspruch. Die wirtschaftliche Krise allein ersetzt den Nachweis des haftungsbegründenden Verhaltens nicht.

BGH ordnet Existenzvernichtung anders ein

Mit Urteil vom 16. Juli 2007 – II ZR 3/04, TRIHOTEL – gab der BGH die frühere Einordnung der Existenzvernichtungshaftung als eigenständige Durchgriffsaußenhaftung auf. Missbräuchliche, kompensationslose Eingriffe, die eine Insolvenz verursachen oder vertiefen, werden unter den Voraussetzungen des § 826 BGB als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft erfasst. Diese Abgrenzung ist zentral: Nicht jeder Gläubiger kann daraus unmittelbar Zahlung an sich verlangen. Die Anspruchsgrundlage und der Berechtigte müssen auch bei besonders schwerwiegenden Vermögensentziehungen präzise bestimmt werden.

Ansprüche in der Insolvenz verfolgen

Ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann insbesondere der Insolvenzverwalter Ansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer geltend machen. Der dadurch erzielte Rückfluss dient grundsätzlich der Masse und damit der gemeinschaftlichen Befriedigung nach den Insolvenzregeln. Eigene Ansprüche einzelner Gläubiger können daneben bestehen, müssen aber einen selbstständigen Rechtsgrund haben. Bei einer Klage ist daher zu klären, ob ein Gesellschaftsschaden, ein gemeinschaftlicher Gläubigerschaden oder ein individueller Schaden verfolgt wird. Eine falsche Zuordnung kann trotz verdächtiger Vorgänge zur Abweisung des Zahlungsbegehrens führen.

Sachverhalt und Anspruch genau aufbauen

Für eine belastbare Prüfung werden Kontobewegungen, Buchführung, Verträge, Beteiligungsverhältnisse und die Entwicklung der Vermögenslage benötigt. Bei behaupteten Entziehungen sind Empfänger, Gegenleistung, Zeitpunkt und wirtschaftlicher Zusammenhang festzustellen. Für § 826 BGB müssen insbesondere sittenwidriges Verhalten, Schädigungsvorsatz, Schaden und Ursächlichkeit dargelegt werden. Verdacht oder familiäre Nähe der Beteiligten genügen nicht. Gläubiger sollten deshalb persönliche Zusagen und konkrete Täuschungshandlungen ebenso sichern wie Vermögensbewegungen. Gesellschafter wiederum sollten betriebliche und private Vermögensbereiche konsequent trennen und Transaktionen mit der Gesellschaft nachvollziehbar dokumentieren.

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