Rechtsglossar · Erbrecht

Testament

Ein Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, mit der ein Mensch insbesondere seine Erbfolge regeln kann. Es ermöglicht Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge, etwa durch Einsetzung bestimmter Erben oder Vermächtnisse. Wirksamkeit und spätere Umsetzung hängen von Form, Testierfähigkeit, eindeutiger Gestaltung und möglichen Bindungen an frühere Verfügungen ab.

Welche Formen sind üblich?

Das Gesetz kennt insbesondere das eigenhändige und das öffentliche, regelmäßig notarielle Testament. Ein eigenhändiges Testament muss grundsätzlich vollständig selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ein am Computer geschriebener und lediglich unterschriebener Text erfüllt diese Form nicht. Beim notariellen Testament gelten eigene Errichtungsregeln. Besondere Notformen sind auf gesetzlich bestimmte Ausnahmesituationen beschränkt. Welche Form gewählt wird, beeinflusst Beratung, Auffindbarkeit und späteren Nachweis, ersetzt jedoch nicht die inhaltliche Prüfung. Auch eine äußerlich ordnungsgemäße Urkunde kann aus anderen Gründen unwirksam oder auslegungsbedürftig sein.

Erben und Vermächtnisse unterscheiden

Die Erbeinsetzung betrifft grundsätzlich die Gesamtrechtsnachfolge. Ein Vermächtnis verschafft dagegen regelmäßig einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung gegen den Beschwerten. Wer einzelne Gegenstände verteilt, sollte deshalb zusätzlich klären, wer Erbe sein soll und welche Quoten gelten. Ersatzregelungen helfen, wenn ein Bedachter vorverstirbt oder die Zuwendung nicht erhält. Auch Testamentsvollstreckung und Teilungsanordnungen können sinnvoll sein. Unklare Begriffe werden später anhand des Erblasserwillens ausgelegt; die fehlende Möglichkeit, den Verfasser noch zu befragen, macht präzise Formulierungen besonders wertvoll.

Grenzen der Gestaltungsfreiheit

Nahe Angehörige können Pflichtteilsrechte behalten, obwohl sie nicht als Erben eingesetzt werden. Ein Testament beseitigt solche gesetzlichen Ansprüche nicht schon durch den Satz, eine Person solle nichts erhalten. Außerdem können ein Erbvertrag oder wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament die spätere Änderungsfreiheit beschränken. Ob eine neue Verfügung eine ältere wirksam ersetzt, ist daher keine bloße Datumsfrage. Zuerst muss geklärt werden, welche Bindung besteht und ob eine Änderung oder ein Widerruf nach den gesetzlichen Regeln noch möglich ist.

BGH-Urteil zur Anfechtung

Im Urteil vom 25. Mai 2016, IV ZR 205/15, befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des zuerst verstorbenen Ehegatten durch einen Dritten. Eine für Erbverträge geltende Beschränkung aus § 2285 BGB war darauf nicht entsprechend anzuwenden. Das Urteil eröffnet keine freie nachträgliche Korrektur unliebsamer Testamente. Anfechtungsgrund, Berechtigung, Frist und konkrete Verfügung müssen weiterhin eigenständig geprüft werden. Es zeigt, dass Regeln verschiedener Arten letztwilliger Verfügungen nicht ohne Weiteres miteinander gleichgesetzt werden dürfen.

Änderung und sichere Aufbewahrung

Ein frei widerrufliches Einzeltestament kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen geändert oder widerrufen werden. Bei Ergänzungen müssen Form und Bezug zur bisherigen Regelung erkennbar bleiben. Mehrere Fassungen können widersprüchliche Ergebnisse verursachen, wenn ihr Verhältnis ungeklärt ist. Eine sichere Aufbewahrung erhöht die Chance, dass die maßgebliche Verfügung nach dem Tod gefunden wird. Wer ein Testament besitzt, muss es nach Kenntnis des Todes grundsätzlich beim Nachlassgericht abliefern. Private Absprachen, den Text zunächst zurückzuhalten oder nur ausgewählte Seiten vorzulegen, lösen die gesetzlichen Pflichten nicht ab.

Welche Vorbereitung ist sinnvoll?

Vor der Gestaltung sollten Vermögen, Schulden, familiäre Verhältnisse und frühere Verfügungen zusammengestellt werden. Besonders zu klären sind minderjährige Begünstigte, Immobilien, Unternehmen und Auslandsbezüge. Steuerliche Folgen benötigen gegebenenfalls eine ergänzende Prüfung. Der Text sollte auch praktische Fragen beantworten, etwa wer bei Vorversterben eines Erben nachrückt. Regelmäßige Überprüfung nach Heirat, Trennung, Geburt oder wesentlichen Vermögensänderungen hilft, unbeabsichtigte Lücken zu erkennen. Änderungen müssen anschließend wieder in der jeweils vorgeschriebenen Form umgesetzt werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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