Rechtsglossar · Erbrecht

Berliner Testament

Als Berliner Testament wird typischerweise ein gemeinschaftliches Testament bezeichnet, in dem Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben und weitere Personen, häufig ihre Kinder, zu Schlusserben des zuletzt Versterbenden einsetzen. Der Ausdruck ist keine Garantie für einen bestimmten Inhalt. Entscheidend bleibt, wie die konkrete Urkunde die Erbfälle und mögliche Änderungen regelt.

Was geschieht beim ersten Todesfall?

Bei der üblichen Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Vollerbe des zuerst Verstorbenen. Die Kinder erhalten dann zunächst keine Erbenstellung aus diesem Nachlass, können aber grundsätzlich Pflichtteilsansprüche haben. Erst beim späteren Tod des überlebenden Ehegatten werden die eingesetzten Schlusserben berufen. Davon zu unterscheiden sind Gestaltungen mit Vor- und Nacherbschaft. Die Bezeichnungen sollten nicht vermischt werden, weil Verfügungsbefugnisse und Schutzmechanismen unterschiedlich sind. Unklare Formulierungen können deshalb erhebliche Folgen für die Verwaltung und spätere Verteilung des Familienvermögens haben.

Welche Bindung entsteht?

Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, bei denen die Verfügung eines Ehegatten mit der des anderen stehen und fallen soll. Ob diese Wechselbezüglichkeit vorliegt, wird anhand des Testaments und gesetzlicher Auslegungsregeln geprüft. Nach dem ersten Todesfall können entsprechende Verfügungen für den überlebenden Ehegatten bindend werden. Ein späteres Einzeltestament setzt dann nicht beliebig andere Schlusserben ein. Änderungsbefugnisse können gestaltet werden, müssen aber hinreichend klar sein. Zu Lebzeiten beider Ehegatten gelten für einen einseitigen Widerruf ebenfalls besondere Regeln; heimliches Umschreiben genügt regelmäßig nicht.

Pflichtteile und Liquidität bedenken

Kinder können beim ersten Todesfall trotz vorgesehener späterer Schlusserbschaft pflichtteilsberechtigt sein. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Geld und kann den überlebenden Ehegatten finanziell belasten, etwa wenn überwiegend eine selbstgenutzte Immobilie vorhanden ist. Pflichtteilsstrafklauseln sollen entsprechende Entscheidungen beeinflussen, beseitigen den gesetzlichen Anspruch aber nicht einfach. Ihre Reichweite hängt von der konkreten Formulierung ab. Auch steuerliche Freibeträge und die Vermögensentwicklung bis zum zweiten Erbfall verdienen eine eigenständige Prüfung. Eine häufig verwendete Gestaltung passt daher nicht automatisch zu jeder Familie.

BGH-Urteil zu beeinträchtigenden Schenkungen

Der Bundesgerichtshof behandelte am 10. März 2021, IV ZR 8/20, Ansprüche wegen Schenkungen, die bindend eingesetzte Schlusserben beeinträchtigen. § 2287 BGB kann bei entsprechenden wechselbezüglichen Verfügungen sinngemäß eingreifen. Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich ein persönlicher Anspruch des jeweiligen Schlusserben entsprechend seinem Anteil und kein gemeinschaftlicher Nachlassanspruch. Das Urteil erklärt nicht jede lebzeitige Schenkung für unzulässig. Voraussetzungen, Beeinträchtigungsabsicht und ein mögliches anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkenden müssen im jeweiligen Fall geprüft werden.

Was darf der Überlebende noch entscheiden?

Eine erbrechtliche Bindung bedeutet nicht automatisch, dass der überlebende Vollerbe das Vermögen unangetastet erhalten muss. Er kann es grundsätzlich für seine Lebensführung einsetzen und bleibt in seiner lebzeitigen Verfügungsmacht nicht schon wie ein bloßer Verwahrer beschränkt. Gleichwohl können missbräuchliche Schenkungen spätere Ansprüche auslösen. Außerdem können besondere Klauseln die Gestaltung beeinflussen. Wer größere Zuwendungen plant oder eine neue Partnerschaft eingeht, sollte deshalb das vorhandene Testament vorab auswerten lassen und zwischen lebzeitiger Vermögensverwendung und Änderungen der letztwilligen Erbfolge unterscheiden.

Welche Punkte sollten ausdrücklich geregelt werden?

Zu klären sind Ersatzschlusserben, Vorversterben eines Kindes, Wiederheirat, Änderungsrechte und der Umgang mit Pflichtteilsforderungen. Frühere Testamente und Erbverträge gehören in die Prüfung. Bei größerem Vermögen sind Liquiditäts- und Steuerfragen ergänzend zu berücksichtigen. Eine verständliche Darstellung der beabsichtigten Versorgung hilft, passende Klauseln zu entwickeln. Nach dem ersten Todesfall sollte besonders sorgfältig geprüft werden, welche Teile der ursprünglichen Verfügung noch verändert werden dürfen und welche bereits verbindlich geworden sind. Auch frühere Änderungsvereinbarungen sollten dafür vollständig vorliegen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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