Welche Zuwendungen berücksichtigt werden
Ausgangspunkt ist eine Schenkung des Erblassers an eine andere Person. Nicht jede Vermögensverschiebung ist unentgeltlich: Bei einem Verkauf, einer Versorgungslösung oder einer Übertragung gegen Pflegeverpflichtungen müssen Leistung und Gegenleistung untersucht werden. Auch ein teilweise unentgeltliches Geschäft kann einen ergänzungspflichtigen Anteil enthalten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Vereinbarungen und ihre rechtliche Bewertung. Die Bezeichnung als vorweggenommene Erbfolge entscheidet darüber nicht allein. Übliche Gelegenheitsgeschenke können gesetzlichen Ausnahmen unterfallen. Eine vollständige Übersicht über größere Übertragungen bildet deshalb den Ausgangspunkt einer sachgerechten Prüfung.
Wie die Zehnjahresregel funktioniert
Nach § 2325 Absatz 3 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig berücksichtigt. Innerhalb jedes weiteren Jahres verringert sich der berücksichtigte Anteil um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Ansatz. Diese sogenannte Abschmelzung setzt jedoch voraus, dass die maßgebliche Frist überhaupt begonnen hat. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt sie nicht vor Auflösung der Ehe. Ein pauschaler Blick auf das Datum des Übertragungsvertrags kann deshalb gerade bei langjährig verheirateten Personen zu einem falschen Ergebnis führen.
Wohnrecht und Nießbrauch können entscheidend sein
Bei einer Grundstücksübertragung behalten sich Übergeber häufig ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Für den Fristbeginn ist dann bedeutsam, in welchem Umfang sie die wirtschaftliche Nutzung tatsächlich aus der Hand gegeben haben. Ein umfassender Nutzungsvorbehalt kann anders zu beurteilen sein als ein räumlich begrenztes Wohnungsrecht. Es genügt daher nicht, nur den Eigentümerwechsel im Grundbuch festzustellen. Vertrag, Grundbucheintragung und Umfang der vorbehaltenen Befugnisse müssen zusammen betrachtet werden. Auch Zustimmungsvorbehalte und weitere Abreden können für die konkrete Bewertung Bedeutung gewinnen.
Rechtsprechung zum räumlich begrenzten Wohnrecht
Im Urteil vom 29. Juni 2016 – IV ZR 474/15 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein vorbehaltenes Wohnungsrecht den Beginn der Zehnjahresfrist nur unter besonderen Umständen hindert. Im entschiedenen Fall genügte das räumlich beschränkte Wohnrecht hierfür nicht. Der Erblasser hatte sich nicht die wesentliche Nutzung des gesamten übertragenen Eigentums erhalten. Daraus folgt weder, dass jedes Wohnrecht unschädlich ist, noch dass jede Nutzung nach der Übertragung den Fristlauf verhindert. Entscheidend bleibt die konkrete rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des Vorbehalts.
Berechnung und richtiger Anspruchsgegner
Die Ergänzung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pflichtteil ohne und mit rechnerischer Hinzurechnung der berücksichtigungsfähigen Schenkung. Für die Bewertung enthält § 2325 Absatz 2 BGB besondere Regeln. Eigene Schenkungen an den Berechtigten können ebenfalls zu berücksichtigen sein. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben; unter zusätzlichen Voraussetzungen kommt ein Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB hinzu. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen und Verjährungsfragen. Die Schenkung muss daher nicht automatisch rückgängig gemacht werden, sobald eine ergänzungspflichtige Zuwendung festgestellt ist.
So lässt sich die Prüfung vorbereiten
Sammeln Sie Übertragungsverträge, Grundbuchauszüge und Hinweise auf größere Geldzahlungen. Halten Sie fest, welche Gegenleistungen vereinbart wurden und welche Nutzungsrechte beim Erblasser verblieben. Benötigt werden außerdem der Todestag und die für die Pflichtteilsquote maßgeblichen Familienverhältnisse. Lassen Sie Auskunftsbedarf, Bewertung und Fristen gemeinsam prüfen. Gerade bei lange zurückliegenden Immobilienübertragungen entscheidet häufig ein einzelner Vertragsvorbehalt darüber, ob ein zusätzlicher Anspruch noch in Betracht kommt.