Rechtsglossar · Erbrecht

Pflichtteil

Der Pflichtteil sichert bestimmten nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Er besteht grundsätzlich als Geldanspruch gegen den Erben. Pflichtteilsberechtigte werden dadurch nicht automatisch Miteigentümer einzelner Nachlassgegenstände. Die Höhe richtet sich nach dem gesetzlichen Erbteil und dem für die Berechnung maßgeblichen Nachlasswert.

Wer zum geschützten Personenkreis gehört

Nach § 2303 BGB können insbesondere Abkömmlinge und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt sein; unter weiteren Voraussetzungen auch die Eltern des Verstorbenen. Geschwister, Nichten und Neffen haben keinen eigenen Pflichtteilsanspruch. Bei mehreren Generationen ist zu prüfen, ob nähere Abkömmlinge entferntere Verwandte ausschließen. Auch ein wirksamer Pflichtteilsverzicht oder besondere gesetzliche Ausschlusstatbestände können entscheidend sein. Eine Enterbung im Testament beseitigt den Pflichtteil für sich genommen nicht. Eine Pflichtteilsentziehung verlangt dagegen einen gesetzlichen Grund und weitere Voraussetzungen, die nicht mit einem familiären Zerwürfnis gleichzusetzen sind.

Wie sich der Geldanspruch berechnet

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zuerst muss deshalb die gesetzliche Erbquote bestimmt werden, einschließlich eines gegebenenfalls maßgeblichen ehelichen Güterstands. Erst danach wird diese Quote halbiert und auf den bereinigten Nachlasswert angewendet. Beispiel: Betrüge der gesetzliche Erbteil unter den konkreten Familienverhältnissen ein Halb, wäre die Pflichtteilsquote ein Viertel. Verbindlichkeiten und Bewertungsfragen können den Betrag verändern. Die Hälfte des gesamten Vermögens steht einem enterbten Kind deshalb keineswegs in jedem Fall zu. Frühere Zuwendungen sind zusätzlich auf mögliche Anrechnung zu untersuchen.

Auskunft und Bewertung des Nachlasses

Wer selbst nicht Erbe ist, kann als Pflichtteilsberechtigter nach § 2314 BGB grundsätzlich Auskunft über den Nachlassbestand verlangen. Dazu können ein Nachlassverzeichnis und die Ermittlung des Wertes einzelner Gegenstände gehören. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt auch ein notarielles Verzeichnis in Betracht. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder wertvollen Sammlungen genügt eine ungeprüfte Schätzung des Erben häufig nicht als belastbare Berechnungsgrundlage. Auskunft, Wertermittlung und Zahlung sind unterschiedliche Ansprüche. Ihre gemeinsame gerichtliche Verfolgung kann durch eine Stufenklage vorbereitet werden, wenn der Zahlungsbetrag zunächst noch unbekannt ist.

Rechtsprechung zur bereits verkauften Immobilie

Der Bundesgerichtshof entschied am 29. September 2021 – IV ZR 328/20, dass der Verkauf eines Nachlassgegenstands durch den Erben den Wertermittlungsanspruch nicht ausschließt. Ein erzielter Kaufpreis ersetzt die gesetzlich vorgesehene Wertermittlung damit nicht automatisch. Die Entscheidung ist insbesondere für Pflichtteilsberechtigte bedeutsam, die den Wert einer nach dem Erbfall veräußerten Immobilie überprüfen möchten. Sie legt allerdings keinen festen Immobilienwert und keine bestimmte Pflichtteilshöhe fest. Maßgeblich bleiben der Bewertungsstichtag, die tatsächlichen Eigenschaften des Gegenstands und die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.

Verjährung und Schenkungen getrennt prüfen

Für den Pflichtteilsanspruch gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist, deren Beginn insbesondere von der erforderlichen Kenntnis und dem Jahresende abhängt. Der Todestag allein beantwortet diese Frage nicht abschließend. Ein einfaches Aufforderungsschreiben hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. Daneben können Schenkungen zu Lebzeiten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen. Dessen Berechnung folgt zusätzlichen Regeln, etwa zur zeitlichen Berücksichtigung und zu Nutzungsvorbehalten. Wer nur den beim Tod vorhandenen Kontostand betrachtet, kann daher wesentliche Anspruchsgrundlagen übersehen. Fristen und mögliche verjährungshemmende Schritte sollten rechtzeitig für jeden Anspruch gesondert bestimmt werden.

Welche Unterlagen Sie zusammenstellen sollten

Hilfreich sind Testament, gerichtliches Eröffnungsprotokoll, Angaben zu den Familienverhältnissen und vorhandene Nachlassunterlagen. Notieren Sie außerdem, wann Sie vom Erbfall und vom Ausschluss aus der Erbfolge erfahren haben. Hinweise auf größere Schenkungen, Immobilienübertragungen und bestehende Schulden gehören ebenfalls in die Prüfung. Fordern Sie fehlende Informationen nachvollziehbar an und halten Sie erhaltene Auskünfte fest. Auf dieser Grundlage lassen sich Berechtigung, Auskunftsbedarf und Zahlungsforderung strukturiert bewerten.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

← Alle Begriffe im Erbrecht