Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Zielfindungsphase

Die Zielfindungsphase ist der gesetzlich vorgesehene erste Abschnitt eines Architekten- oder Ingenieurvertrags, wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind. Der Planer erstellt dann zunächst eine Planungsgrundlage und eine Kosteneinschätzung. Diese Unterlagen sollen dem Besteller eine informierte Entscheidung ermöglichen. Es handelt sich nicht automatisch um kostenlose Werbung oder eine unverbindliche Gefälligkeit vor jedem Planungsvertrag.

Wann zunächst die Ziele bestimmt werden müssen

§ 650p Absatz 2 BGB setzt voraus, dass wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch offen sind. Nicht jedes fehlende Detail löst deshalb zwingend eine neue Zielfindungsphase aus. Bereits hinreichend vereinbarte Ziele sind nach Absatz 1 Grundlage der weiteren Leistungen. Bei einem noch grundsätzlich offenen Vorhaben muss dagegen zuerst geklärt werden, welches Ergebnis überhaupt verfolgt werden soll. Diese Unterscheidung ist für den geschuldeten Leistungsumfang und die anschließenden Entscheidungsmöglichkeiten des Bestellers wichtig.

Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung gehören zusammen

Der Unternehmer legt die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung vor. Ein beliebiger Zwischenstand ohne erkennbaren Bezug zu den offenen Zielen ist nicht automatisch eine vollständige Vorlage nach der Vorschrift. Die Kosteneinschätzung ist zugleich nicht ohne Weiteres eine abschließende Kostenberechnung oder eine Garantie jedes späteren Baupreises. Sie soll vielmehr die Entscheidung über das konkret umrissene Vorhaben ermöglichen. Welche Genauigkeit erforderlich ist, hängt auch vom vorhandenen Planungsstand und den zu klärenden Zielen ab.

Das besondere Kündigungsrecht nach der Vorlage

Nach § 650r Absatz 1 BGB kann der Besteller nach Vorlage der vorgesehenen Unterlagen kündigen. Das Recht erlischt grundsätzlich zwei Wochen nach der Vorlage. Bei Verbrauchern gilt dies jedoch nur unter der gesetzlich verlangten Information in Textform über Recht, Frist und Rechtsfolgen. Eine bloße allgemeine Kündigungsklausel ist nicht ohne Prüfung gleichwertig. Daher sollte genau feststehen, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt übermittelt und welche Hinweise dabei tatsächlich erteilt wurden.

Auch der Planer kann eine Entscheidung verlangen

Nach § 650r Absatz 2 BGB kann der Unternehmer eine angemessene Frist für die Zustimmung setzen. Verweigert der Besteller sie oder erklärt er sich innerhalb dieser Frist nicht, kann der Unternehmer kündigen. Die Zielfindung muss damit nicht unbegrenzt ohne Entscheidung weiterlaufen. Die konkrete Frist und die vorausgegangene Vorlage bleiben allerdings zu prüfen. Eine nur intern gewünschte sofortige Freigabe ersetzt weder die angemessene Frist noch die erforderliche Entscheidungssituation des Bestellers.

Welche Vergütung nach einem Ausstieg verbleibt

Bei einer Kündigung nach § 650r umfasst die Vergütung nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Das unterscheidet sie von einer gewöhnlichen freien Kündigung nach § 648 BGB. Der Bundesgerichtshof entschied am 17. November 2022, VII ZR 862/21, zudem zur vorzeitigen freien Kündigung, wenn später ein Sonderkündigungsrecht bestanden hätte. Grundsätzlich sollte dabei nicht die Vergütung für Leistungen nach der vorgesehenen Vorlage verlangt werden können. Die genaue Anspruchsberechnung verlangt deshalb mehr als die pauschale Berufung auf den Gesamtauftrag.

Beispiel eines noch offenen Umbauvorhabens

Ein Eigentümer möchte sein Haus verändern, weiß aber noch nicht, welche Flächen und Nutzungen realisierbar sind. Ein beauftragter Planer soll zunächst die wesentlichen Ziele klären und die Kosten einschätzen. Erst danach entscheidet der Eigentümer über die weitere Durchführung. Diese vertragliche Arbeit ist von unverbindlichen Erstgesprächen zu unterscheiden. Ebenso ist die Zielfindung nicht mit einer bloßen stufenweisen Vergabe bereits inhaltlich festgelegter Planungsleistungen gleichzusetzen. Offene Ziele und optionale spätere Leistungen sind unterschiedliche Vertragsfragen.

Unterlagen und Erklärungen eindeutig zuordnen

Wichtig sind der ursprüngliche Auftrag, der tatsächlich offene Zielkatalog, die vorgelegten Unterlagen und ihre Übermittlung. Zustimmung, Ablehnung und Kündigung sollten klar erkennbar sein. Die Honorarordnung ersetzt nicht die Feststellung des vertraglich vereinbarten Erfolgs. Eine nachvollziehbare Dokumentation hilft daher beiden Seiten: Sie zeigt, wann die anfängliche Klärung abgeschlossen war und welche weiteren Leistungen anschließend tatsächlich geschuldet oder beendet wurden. So lassen sich unnötige Streitigkeiten über vermeintlich schon erteilte Folgeaufträge begrenzen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen