Vertragsbedingungen statt automatisch geltendem Gesetz
Die Abkürzung steht für Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Anders als die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt dieses Klauselwerk nicht ohne vertragliche Einbeziehung. Teil A betrifft die Vergabe, Teil C technische Vertragsbedingungen. Diese Bereiche sollten auseinandergehalten werden. Wer sich auf eine Regel der VOB/B beruft, muss zunächst klären, welche Fassung vereinbart wurde und ob ergänzende Vertragsbedingungen Änderungen enthalten. Ein Hinweis in einer späteren Rechnung kann eine fehlende ursprüngliche Vereinbarung nicht ohne Weiteres ersetzen.
Wie wird die VOB/B vereinbart?
Die Einbeziehung richtet sich nach den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gegenüber Verbrauchern sind grundsätzlich ein ausreichender Hinweis und eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme erforderlich. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gelten andere Anforderungen, doch auch dort muss eine Einigung über die Geltung vorliegen. Vertragsanlagen sollten vollständig übergeben und eindeutig bezeichnet werden. Ein pauschaler Verweis auf unbekannte Bedingungen schafft vermeidbare Beweisprobleme. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen können Vorrang haben; eine vorformulierte Ergänzung ist allerdings nicht allein wegen einer Unterschrift bereits individuell ausgehandelt.
Warum die Klauselkontrolle wichtig ist
Ob die VOB/B vereinbart wurde und ob eine einzelne Regel wirksam ist, sind verschiedene Fragen. § 310 Absatz 1 BGB enthält für die vollständig und ohne inhaltliche Abweichungen einbezogene VOB/B im dort erfassten Geschäftsverkehr eine besondere Privilegierung bei der Inhaltskontrolle. Zusätzliche Bedingungen können diese Voraussetzung verändern. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Privileg nicht. Auch dann muss aber jede beanstandete Bestimmung anhand der einschlägigen gesetzlichen Maßstäbe geprüft werden. Die Unwirksamkeit einer Klausel macht nicht automatisch den gesamten Bauvertrag unwirksam.
BGH-Urteil zum Verbraucherschutz
Der Bundesgerichtshof entschied am 24. Juli 2008, VII ZR 55/07, dass einzelne VOB/B-Klauseln gegenüber Verbrauchern auch dann der Inhaltskontrolle unterliegen, wenn das Regelwerk als Ganzes vereinbart wurde. Eine behauptete Ausgewogenheit des Gesamtwerks ersetzt diesen Schutz nicht. Die Entscheidung betraf die Empfehlung des Klauselwerks und führte zur Zurückverweisung. Sie besagt weder, dass Verbraucher die VOB/B niemals vereinbaren können, noch dass jede ihrer Bestimmungen unwirksam ist. Maßgeblich bleiben Einbeziehung, Klauselinhalt und die konkrete gesetzliche Kontrolle.
Typische Folgen auf der Baustelle
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Fristen, Anzeigen, Abrechnungsverfahren und Regelungen zur Abnahme. Wer einen Vertrag nach BGB-Maßstäben einschätzt, obwohl wirksame abweichende Bedingungen gelten, kann wichtige Handlungsmöglichkeiten übersehen. Umgekehrt darf ein Unternehmer gesetzliche Verbraucherrechte nicht allein mit dem Hinweis auf die VOB/B zurückweisen. Bei Behinderungen oder Nachträgen sollten tatsächliche Abläufe deshalb zeitnah dokumentiert werden. Ob eine bestimmte Erklärung schriftlich oder in anderer Form erforderlich ist, lässt sich nur anhand der jeweils anwendbaren Regel zuverlässig beantworten.
Welche Unterlagen braucht die Prüfung?
Benötigt werden der unterschriebene Vertrag, sämtliche Bedingungen, Anlagen, Nachträge und Nachweise ihrer Übergabe. Auch Rangfolgeklauseln zwischen Leistungsbeschreibung und anderen Vertragsunterlagen können relevant sein. Für einen konkreten Streit müssen anschließend die betreffende Klausel und die dazugehörigen Tatsachen zusammen betrachtet werden. Ein bloßes Zitat einer VOB/B-Bestimmung reicht nicht aus. Gerade bei Abnahme, Kündigung oder drohender Verjährung empfiehlt sich eine Prüfung des vollständigen Vertrags. So wird erkennbar, welche gesetzlichen und vertraglichen Regeln tatsächlich zusammenwirken. Die vereinbarte Fassung sollte deshalb dauerhaft zusammen mit dem Vertrag aufbewahrt werden. Spätere Änderungen des veröffentlichten Regelwerks werden ohne entsprechende vertragliche Grundlage nicht automatisch Inhalt eines bestehenden Bauvertrags.