Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Stufenweise Beauftragung

Eine stufenweise Beauftragung verteilt Planungsleistungen auf mehrere gesondert auszulösende Abschnitte. Zunächst wird nur ein bestimmter Umfang verbindlich übertragen; weitere Leistungen können einem späteren Abruf vorbehalten sein. Ob tatsächlich noch ein zusätzlicher Vertragsschritt nötig ist, ergibt sich aus der konkreten Vereinbarung. Die bloße Aufteilung eines bereits vollständig erteilten Auftrags in Leistungsphasen ist davon zu unterscheiden.

Welche Leistung bereits verbindlich geschuldet ist

Ein Bauherr kann zunächst Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragen und spätere Planungsschritte offenlassen. Der Planer muss dann nicht allein wegen einer vorgesehenen Gesamtmaßnahme sämtliche folgenden Leistungen sofort erbringen. Umgekehrt lässt eine intern verwendete Stufenbezeichnung den bereits erteilten Auftrag nicht verschwinden. Entscheidend sind Angebot, Annahme und vereinbarter Abrufmechanismus. Daraus muss sich ergeben, welche Leistungen aktuell geschuldet sind und ob der Auftraggeber über weitere Stufen noch frei entscheiden darf.

Abruf und bloßer Projektfortschritt sind verschieden

Die Erteilung einer Baugenehmigung oder die Fortsetzung von Besprechungen ist nicht automatisch der vertraglich verlangte Abruf weiterer Leistungen. Manche Vereinbarungen verlangen eine bestimmte Erklärung oder Form. Andere können durch tatsächlich übereinstimmendes Verhalten ergänzt werden. Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Wer eine weitere Stufe bearbeiten soll, sollte deshalb Leistungsumfang und Beauftragung eindeutig zuordnen. Ein Projektprotokoll kann dafür wichtig sein, ersetzt jedoch nicht unter allen Umständen die vertraglich vereinbarte Erklärung.

Der Bundesgerichtshof hat die zeitliche Honorarfrage behandelt

Im Urteil vom 18. Dezember 2014, VII ZR 350/13, befasste sich der Bundesgerichtshof mit der zeitlichen Anwendung der damaligen HOAI bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Ausgangsvereinbarung und spätere Leistungsübertragung für Honorarfragen auseinanderzuhalten sind. Sie betraf historische Vorschriften der HOAI 2009. Aus dieser Entscheidung darf deshalb keine unveränderte allgemeine Mindestpreisbindung für heute neu geschlossene Verträge abgeleitet werden. Zunächst müssen die maßgebliche Vertragsgestaltung und die jeweils geltende Rechtsfassung festgestellt werden.

Das heutige Honorarrecht gesondert prüfen

Nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der Vereinbarung in Textform. Ohne entsprechende Vereinbarung über die Höhe gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Für Verbraucher enthält die Vorschrift außerdem eine besondere Hinweispflicht. § 57 HOAI regelt zeitliche Übergänge. Bei mehreren Stufen müssen deshalb die einzelnen Erklärungen und ihre zeitliche Einordnung nachvollziehbar sein. Die frühere Preisrechtslage kann nicht allein wegen eines alten Vertragsmusters ungeprüft fortgeschrieben werden.

Beispiel einer zunächst begrenzten Planung

Ein Eigentümer lässt zunächst prüfen, ob ein Umbau sinnvoll geplant werden kann. Ausführungsvorbereitung und Bauüberwachung sollen erst später gesondert übertragen werden. Beginnt der Planer bereits mit diesen weiteren Arbeiten, entsteht Streit darüber, ob ein Auftrag vorliegt und wie er vergütet wird. Die Lösung hängt von den konkreten Erklärungen ab. Der wirtschaftliche Nutzen der zusätzlichen Arbeit allein beweist nicht jede behauptete Honorarvereinbarung. Ebenso kann ein tatsächlich erklärter Abruf nicht durch eine nachträgliche interne Budgetbegrenzung beseitigt werden.

Nicht jede unterbliebene Folgestufe ist eine Kündigung

Ist eine weitere Stufe noch nicht verbindlich beauftragt, muss ihr Ausbleiben anders bewertet werden als die Beendigung bereits übertragener Leistungen. Ein Anspruch auf die spätere Beauftragung kann vereinbart sein, folgt aber nicht allein aus jeder Aussicht auf Zusammenarbeit. Auch Bindungsfristen und Optionen sind zu prüfen. Die vorschnelle Behandlung aller nicht abgerufenen Leistungen als gekündigter Gesamtauftrag kann deshalb zu falschen Vergütungsforderungen führen. Entscheidend bleibt die Reichweite der tatsächlich entstandenen Vertragspflichten.

Die Abgrenzung schriftlich nachvollziehbar halten

Hilfreich sind eine klare Stufenbeschreibung, benannte Abrufberechtigte und eine dokumentierte Honorarregel für jede Übertragung. Nach § 650p Absatz 1 BGB sind die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele für die geschuldeten Leistungen wesentlich. Die Honorarordnung beschreibt nicht automatisch den gesamten Vertragsumfang. Eine saubere Dokumentation verbindet daher vereinbarte Ziele mit konkret erteilten Leistungen. So lässt sich später feststellen, welche Arbeit auszuführen war und welche zusätzlichen Entscheidungen noch offenstanden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen