Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung schützt den Unternehmer vor dem Risiko, für seine Bauleistung keine Vergütung zu erhalten. Nach § 650f BGB kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherheit für offene Vergütungsansprüche verlangen. Diese Sicherheit ist von einer sofortigen Zahlung der Vergütung und von Sicherheiten zugunsten des Bauherrn zu unterscheiden.

Was wird abgesichert?

Erfasst wird grundsätzlich die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Zusatzaufträgen. Hinzu kommen pauschal zehn Prozent für dazugehörige Nebenforderungen. Auch Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten, können einbezogen sein. Der Sicherungsanspruch entfällt nicht schon deshalb, weil das Werk abgenommen wurde oder der Besteller weiterhin Erfüllung verlangen kann. Gegenforderungen des Bestellers bleiben bei der Berechnung grundsätzlich unberücksichtigt, soweit sie nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Sicherungsverfahren entscheidet damit nicht automatisch sämtliche Zahlungs- und Mängelfragen endgültig.

Welche Besteller sind ausgenommen?

§ 650f Absatz 6 BGB enthält wichtige Ausnahmen. Sie betreffen bestimmte öffentlich-rechtliche Besteller sowie Verbraucher bei einem Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag. Für besonders ausgestaltete Baubetreuungsfälle enthält das Gesetz wiederum eine Rückausnahme. Allein die private Nutzung eines Gebäudes schließt den Sicherungsanspruch daher nicht aus. Bei einem einzelnen Handwerkerauftrag kann ein Verbraucher durchaus zur Sicherheitsleistung verpflichtet sein. Vertragsgegenstand, Auftraggeberstellung und etwaige Baubetreuung müssen zusammen geprüft werden. Eine pauschale Aussage, private Bauherren müssten niemals Sicherheit stellen, ist unzutreffend.

Form und Kosten der Sicherheit

Die Absicherung kann insbesondere durch eine gesetzeskonforme Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers erfolgen. Nicht jede als Bürgschaft bezeichnete Urkunde erfüllt automatisch die erforderlichen Bedingungen. Höhe, begünstigter Anspruch und Auszahlungsvoraussetzungen müssen passen. Der Unternehmer hat die üblichen Kosten grundsätzlich bis zu zwei Prozent jährlich zu erstatten; das Gesetz enthält hierfür eine besondere Ausnahme bei unbegründeten Einwendungen. Die Sicherheit zugunsten des Unternehmers darf nicht mit einer Vertragserfüllungs- oder Mängelsicherheit zugunsten des Bestellers verwechselt werden.

Fristsetzung und mögliche Vertragsbeendigung

Bleibt eine angemessen gesetzte Frist zur Sicherheitsleistung erfolglos, kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 650f Absatz 5 BGB die Leistung verweigern oder kündigen. Ein überhöhtes oder unklar formuliertes Sicherungsverlangen kann allerdings rechtliche Probleme verursachen. Nach einer wirksamen Kündigung ist die Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu berechnen. Für den noch nicht erbrachten Leistungsteil enthält das Gesetz eine Fünfprozentvermutung. Das bedeutet keinen pauschalen Anspruch auf den vollen restlichen Vertragspreis ohne weitere Abrechnung.

BGH-Urteil zur Sicherheit nach Kündigung

Mit Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, stellte der Bundesgerichtshof klar, dass eine Sicherheit auch nach Kündigung des Bauvertrags verlangt werden kann. Der Unternehmer muss die ihm verbliebene Vergütung schlüssig darlegen. Die Entscheidung erging zum damaligen § 648a BGB. Die heutige Regelung steht in § 650f BGB; insbesondere ihre aktuellen Ausnahmen sind eigenständig zu beachten. Das Urteil betrifft die Absicherung einer nachvollziehbar berechneten Forderung und ersetzt nicht die abschließende Prüfung, welcher Vergütungsbetrag tatsächlich geschuldet ist.

Wie sollten Beteiligte reagieren?

Ein Sicherungsverlangen sollte weder ignoriert noch ungeprüft erfüllt werden. Benötigt werden Vertrag, Nachträge, Zahlungsübersicht, Leistungsstand und eine klare Berechnung der verlangten Summe. Besteller sollten außerdem prüfen, ob eine gesetzliche Ausnahme vorliegt und welche Sicherungsform praktikabel ist. Unternehmer müssen Fristen und mögliche Kündigungsfolgen sorgfältig vorbereiten. Daneben kann die Sicherungshypothek nach § 650e BGB relevant sein; beide Instrumente sind rechtlich aufeinander abgestimmt. Eine frühzeitige Prüfung verhindert, dass ein lösbarer Sicherungsstreit unnötig zum Baustillstand oder zur Vertragsbeendigung führt.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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