Gesetzlicher Anspruch auf Abschläge
Nach § 632a BGB kann der Unternehmer grundsätzlich einen Abschlag in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Ein freier Zahlungswunsch ohne entsprechende Leistung genügt nicht. Die Leistungen müssen in einer Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Bei vereinbarten Zahlungsplänen oder wirksam einbezogener VOB/B sind zusätzliche Regelungen zu berücksichtigen. Dabei bleibt zu prüfen, ob diese Vereinbarungen wirksam sind und auf welchen konkreten Baufortschritt sie die Zahlung beziehen.
Material auf der Baustelle
Auch erforderliche Stoffe oder Bauteile können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in eine Abschlagsforderung einbezogen werden. Dafür genügt nicht jede bloße Bestellung beim Lieferanten. § 632a BGB verlangt insbesondere angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Gegenstände sowie nach Wahl des Bestellers Eigentumsübertragung oder entsprechende Sicherheit. Diese Voraussetzungen sollen verhindern, dass der Besteller ungesichert fremde Beschaffungskosten vorfinanziert. Bei teuren Sonderanfertigungen sollten Eigentum, Kennzeichnung, Lagerort und Sicherungsnachweis deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden, bevor eine Zahlung veranlasst wird.
Einbehalt wegen mangelhafter Leistung
Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Über die entsprechende Anwendung des § 641 Absatz 3 BGB ist regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten als Einbehalt angemessen. Das rechtfertigt jedoch nicht bei jedem kleinen Mangel die vollständige Zahlungsverweigerung. Mangelbild, erforderliche Arbeiten und geschätzte Kosten sollten konkret begründet werden. Ein streitiger Nachtrag ist außerdem von einem tatsächlichen Ausführungsmangel zu unterscheiden.
Schutz beim Verbraucherbauvertrag
Für Verbraucherbauverträge begrenzt § 650m BGB die Summe der Abschlagszahlungen grundsätzlich auf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich maßgeblicher Nachtragsvergütung. Hinzu kommt bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von fünf Prozent für rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel. Diese Sonderregeln gelten nicht automatisch bei jedem Auftrag eines privaten Eigentümers. Zunächst muss tatsächlich ein Verbraucherbauvertrag im gesetzlichen Sinne vorliegen. Gesetzliche Sicherheit, mangelbedingter Einbehalt und die allgemeine Prüfung der Abschlagsforderung betreffen unterschiedliche Fragen und sollten getrennt berechnet werden.
BGH-Urteil zum Übergang zur Schlussrechnung
Der Bundesgerichtshof entschied am 20. August 2009, VII ZR 205/07, dass eine Abschlagsforderung nach Abnahme und erteilter Schlussrechnung nicht mehr selbständig geltend gemacht werden kann. Im entschiedenen VOB/B-Zusammenhang kommt es unter weiteren Voraussetzungen auch auf Fertigstellung und Ablauf der Schlussrechnungsfrist an. Dann ist auf Grundlage der Schlussabrechnung vorzugehen. Das Urteil verdeutlicht den vorläufigen Charakter des Abschlags. Bereits gezahlte Beträge verschwinden nicht, sondern sind bei der Ermittlung des endgültigen Saldos zu berücksichtigen.
Rechnung nachvollziehbar prüfen
Auftraggeber sollten Aufmaß, Leistungspositionen, bisherige Zahlungen und offene Mängel miteinander abgleichen. Unternehmer sollten frühere Abschläge transparent absetzen und zusätzliche Leistungen dem jeweiligen Auftrag zuordnen. Eine Zahlung bestätigt nicht automatisch die Mangelfreiheit und ersetzt grundsätzlich keine Abnahme. Bei Streit empfiehlt sich eine schriftliche Gegenüberstellung unstreitiger und beanstandeter Positionen. So lässt sich erkennen, ob eine sachliche Rechnungsprüfung oder eine grundsätzliche Zahlungsstörung vorliegt. Verzugsfolgen und mögliche Zurückbehaltungsrechte müssen anhand dieser konkreten Ausgangslage gesondert beurteilt werden. Bei mehreren Abschlägen verhindert eine fortlaufende Gesamtabrechnung Doppelansätze. Bereits geleistete Zahlungen sollten mit Datum und Verwendungszweck zugeordnet werden, damit der aktuell verlangte Restbetrag für beide Seiten überprüfbar bleibt.