Rechtsglossar · Bau- und Architektenrecht

Akquisitionsphase beim Architekten

Die Akquisitionsphase bezeichnet Tätigkeiten eines Architekten, die noch der Gewinnung eines Auftrags dienen und ohne vertragliche Bindung erfolgen. Solche unverbindlichen Vorarbeiten begründen nicht allein durch ihren Umfang einen Honoraranspruch. Ob bereits ein entgeltlicher Auftrag vorliegt, hängt jedoch von den konkreten Erklärungen und Umständen ab. Die Bezeichnung Erstgespräch oder Vorentwurf entscheidet diese Frage nicht automatisch.

Werbung um einen Auftrag und beauftragte Planung unterscheiden

Ein Planer kann Ideen präsentieren, um einen Bauherrn von einer Zusammenarbeit zu überzeugen. Das kann ohne Auftrag geschehen. Ebenso kann ein Bauherr aber schon eine bestimmte Prüfung oder Planungsleistung verbindlich bestellen, bevor ein umfangreiches Vertragsformular unterschrieben ist. Maßgeblich ist, welchen rechtlich erkennbaren Bindungswillen die Beteiligten erklärt haben. Einseitige Erwartungen genügen nicht. Deshalb muss die Vertragsfrage aus Gesprächsinhalt, Angeboten und tatsächlichen Freigaben ermittelt werden, statt nur auf die spätere Bezeichnung der Arbeit zu schauen.

Eine erbrachte Leistung beweist nicht allein den Vertrag

Zeichnungen, Besichtigungen und Zeitaufwand können für die Umstände relevant sein. Sie ersetzen aber nicht automatisch den Nachweis einer Beauftragung. Ein Architekt kann besonders umfangreiche Vorarbeiten aus eigenem Akquisitionsinteresse erbringen. Umgekehrt darf eine tatsächlich bestellte entgeltliche Leistung nicht allein deshalb kostenlos behandelt werden, weil der Bauherr noch über einen späteren Gesamtauftrag nachdenken wollte. Umfang der Arbeit und Rechtsgrund der Vergütung müssen getrennt festgestellt werden. Nur so lassen sich Werbemaßnahme und verbindliche Teilbeauftragung sachgerecht auseinanderhalten.

Der Bundesgerichtshof hat die Grenze ausdrücklich behandelt

Im Urteil vom 16. März 2017, VII ZR 35/14, stellte der Bundesgerichtshof klar, dass akquisitorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung keinen Vergütungsanspruch begründet. Eine Vergütungsvereinbarung beendet die vergütungsfreie Phase für die von ihr erfassten Leistungen. Der dortige Fall unterlag der HOAI 2002 und ihrer damaligen Mindestpreisregelung. Diese historische Preisfolge gilt nicht unverändert für aktuelle Neuverträge. Die entscheidende Trennung zwischen unverbindlicher Akquisition und vereinbarter entgeltlicher Leistung bleibt jedoch für die Vertragsprüfung wesentlich.

Fehlende Preisabrede bedeutet nicht stets fehlenden Auftrag

§ 632 BGB kann unter seinen Voraussetzungen eine stillschweigend vereinbarte Vergütung begründen, wenn die Werkherstellung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Dafür muss aber zunächst ein entsprechendes Vertragsverhältnis vorliegen. Die Vorschrift ersetzt nicht jeden fehlenden Bindungswillen. Die Höhe einer Architektenvergütung ist außerdem unter Berücksichtigung der aktuellen HOAI und ihrer Textformregeln zu prüfen. Auftrag, Entgeltlichkeit und konkrete Vergütungshöhe sind daher unterschiedliche Fragen. Ein fehlender Gesamtpreis löst sie nicht automatisch zugunsten einer Seite.

Beispiel einer Machbarkeitsprüfung vor dem Gesamtauftrag

Ein Eigentümer möchte zunächst wissen, ob eine Erweiterung grundsätzlich planbar ist. Vereinbaren beide Seiten hierfür eine abgegrenzte entgeltliche Prüfung, kann diese selbständig vergütungspflichtig sein, obwohl der spätere Gesamtauftrag ausbleibt. Präsentiert der Architekt dagegen aus eigenem Interesse unverbindlich eine Idee, ist die Bewertung anders. Entscheidend sind Inhalt und Reichweite der Vereinbarung. Die spätere Nützlichkeit einer Skizze beweist für sich genommen weder eine vollständige Gesamtbeauftragung noch eine bestimmte Honorarhöhe.

Zielfindung ist nicht automatisch kostenlose Akquisition

Nach § 650p Absatz 2 BGB kann ein bestehender Architektenvertrag zunächst die Ermittlung noch offener wesentlicher Ziele verlangen. Diese gesetzlich vorgesehene Leistung findet innerhalb eines Vertrags statt. Sie darf deshalb nicht allein wegen ihres frühen Projektzeitpunkts als kostenfreie Werbung behandelt werden. Ebenso ist sie nicht mit jedem unverbindlichen Erstkontakt identisch. Zu prüfen ist, ob bereits ein Vertrag und welche konkrete Klärungsaufgabe vereinbart wurden. Der tatsächliche Leistungszweck muss mit dem rechtlichen Auftragsstand verbunden werden.

Eine klare Vereinbarung verhindert spätere Überraschungen

Hilfreich ist eine ausdrückliche Festlegung, ob eine erste Prüfung unverbindlich oder beauftragt ist. Bei einem Teilauftrag sollten Leistungsgegenstand, Ergebnis und Vergütung verständlich beschrieben werden. Weitere Leistungen müssen davon abgegrenzt bleiben. Eine spätere Rechnung kann fehlende frühere Zustimmung nicht einfach ersetzen. Auch der Bauherr sollte erkennbare entgeltliche Angebote nicht kommentarlos als kostenlose Werbung behandeln. Eine nachvollziehbare Dokumentation ermöglicht die sachliche Prüfung beider Erwartungen und reduziert Streit über bereits tatsächlich entstandene Vergütungsansprüche.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen