Welche Voraussetzungen verlangt das BGB?
Nach § 640 Absatz 2 BGB muss das Werk fertiggestellt sein. Der Unternehmer muss anschließend eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzliche Wirkung tritt ein, wenn der Besteller die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Fertigstellung und vollständige Mangelfreiheit sind dabei verschiedene Fragen. Eine bloße Zahlungsaufforderung erfüllt nicht ohne Weiteres die Anforderungen an ein Abnahmeverlangen. Ebenso muss geprüft werden, ob die gesetzte Frist nach Umfang und Umständen eine tatsächliche Prüfung des Werks ermöglicht.
Besonderer Hinweis für Verbraucher
Ist der Besteller Verbraucher, reicht das Abnahmeverlangen allein nicht aus. Der Unternehmer muss zusammen mit der Aufforderung auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hinweisen. Dieser Hinweis bedarf der Textform. Fehlt eine gesetzeskonforme Belehrung, kann die besondere Abnahmefiktion gegenüber dem Verbraucher nicht auf diese Aufforderung gestützt werden. Das betrifft auch private Auftraggeber außerhalb eines Verbraucherbauvertrags. Ob möglicherweise eine ausdrückliche oder durch schlüssiges Verhalten erklärte Abnahme vorliegt, ist davon unabhängig zu beurteilen.
Wie verhindert man eine ungewollte Fiktion?
Der Besteller sollte das Schreiben zeitnah prüfen und die Abnahme bei bestehenden Beanstandungen innerhalb der Frist unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels verweigern. Eine pauschale Unzufriedenheit mit dem Unternehmer ersetzt eine Mängelangabe nicht zuverlässig. Es empfiehlt sich, die beobachtete Erscheinung und ihren Ort nachvollziehbar zu beschreiben sowie den Zugang der Erklärung zu sichern. Dass eine rechtzeitige Mängelangabe die gesetzliche Fiktion verhindert, beantwortet noch nicht, ob die Verweigerung der Abnahme materiell berechtigt ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf sie grundsätzlich nicht verweigert werden.
Welche Rechtsfolgen sind zu beachten?
Die Abnahme markiert regelmäßig den Übergang vom Herstellungsstadium zum Stadium der Mängelrechte. Sie beeinflusst insbesondere die Beweislast und den Beginn bestimmter Verjährungsfristen. Die Vergütung kann fällig werden; bei Bauverträgen ist zusätzlich § 650g Absatz 4 BGB zur Schlussrechnung zu berücksichtigen. Eine Abnahmefiktion bedeutet jedoch nicht, dass ein vorhandener Mangel tatsächlich beseitigt wurde. Welche Rechte fortbestehen und ob weitere Voraussetzungen vorliegen, muss gesondert geprüft werden. Auch ausdrückliche Vorbehalte und Vertragsbedingungen können in der Gesamtbewertung Bedeutung haben.
BGH-Urteil zur Bedeutung der Abnahme
Der Bundesgerichtshof entschied am 19. Januar 2017, VII ZR 301/13, dass die Mängelrechte aus § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme geltend gemacht werden können. Für besondere Abrechnungsverhältnisse bestehen Ausnahmen. Das Urteil betrifft die rechtliche Funktion der Abnahme und nicht die erst später neu gefassten Voraussetzungen der heutigen Abnahmefiktion. Es erklärt, weshalb der Abnahmezeitpunkt im Bauprozess so wichtig ist. Für die Fiktion selbst muss deshalb zusätzlich die aktuelle Regelung des § 640 Absatz 2 BGB angewandt werden.
Prüfung anhand der richtigen Unterlagen
Aufzubewahren sind das Abnahmeverlangen, der Verbraucherhinweis, Zugangsnachweise, Reaktionen und eine Dokumentation des Leistungsstands. Auch ein vereinbarter Abnahmetermin oder besondere Vertragsregeln können relevant sein. Wer die Frist bereits versäumt hat, sollte zunächst prüfen lassen, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt erfüllt waren. Eine Zustandsfeststellung nach § 650g BGB ist von der Abnahme zu unterscheiden. Bei drohenden Rechtsfolgen sollte die Prüfung nicht bis zur nächsten Rechnung verschoben werden, weil spätere Erklärungen eine bereits eingetretene Fiktion nicht beliebig rückgängig machen.