Warum der Tod den finanziellen Anspruch nicht beseitigt
Erholungsurlaub besteht aus bezahlter Freistellung. Nach dem Tod kann die persönliche Erholung zwar nicht nachgeholt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch der mit dem Urlaub verbundene finanzielle Wert ohne Weiteres untergeht. § 7 Absatz 4 BUrlG sieht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung vor, wenn noch bestehender Urlaub nicht mehr gewährt werden kann. Die Rechtsprechung bezieht auch die Beendigung durch den Tod ein. Für die Erben entsteht dadurch eine arbeitsrechtlich zu prüfende Vermögensposition im Nachlass.
Welche Personen den Anspruch geltend machen können
Maßgeblich ist die tatsächliche Erbenstellung nach dem Erbrecht. Ehegatten, Kinder oder andere Angehörige sind nicht allein aufgrund ihrer persönlichen Beziehung automatisch alleinige Anspruchsinhaber. Bei mehreren Erben gehört die Forderung grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Nachlass. Die Frage, wer gegenüber dem Arbeitgeber wirksam Zahlung verlangen und entgegennehmen darf, ist daher gesondert zu klären. Ein Erbnachweis und gegebenenfalls eine wirksame Vertretung der übrigen Beteiligten können erforderlich werden. Das Arbeitsrecht ersetzt weder die Ermittlung der Erben noch die Regeln über die Verwaltung einer Erbengemeinschaft.
Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat
Im Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16 sprach das BAG einer Erbin die Abgeltung des beim Tod noch offenen Urlaubs zu. Grundlage waren die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB und die urlaubsrechtliche Abgeltung. Das Gericht setzte dabei die unionsrechtlichen Vorgaben zur finanziellen Komponente bezahlten Jahresurlaubs um. Auch eine tarifliche Ausschlussfrist wurde im Fall geprüft. Die Entscheidung begründet daher keinen Anspruch ohne jede zeitliche Grenze, sondern verlangt neben dem Urlaubsbestand auch eine rechtzeitige und wirksame Geltendmachung.
Wie sich der offene Bestand feststellen lässt
Ausgangspunkt ist der Urlaub, der unmittelbar vor dem Tod tatsächlich noch bestand. Dafür werden die jeweiligen Jahresansprüche, bereits erfüllter Urlaub und besondere Übertragungsregeln ermittelt. Ältere Einträge im Personalprogramm dürfen weder ungeprüft gestrichen noch automatisch vollständig ausgezahlt werden. Fragen nach Arbeitgeberhinweisen, Krankheit oder Elternzeit können für den Bestand bedeutsam sein. Gesetzlicher Mindesturlaub und eigenständig geregelter Mehrurlaub sind ebenfalls zu unterscheiden. Erst nachdem diese Grundlagen geklärt sind, lässt sich die Zahl der abzugeltenden Tage nachvollziehbar berechnen und beziffern.
Ein Beispiel mit mehreren Beteiligten
Ein Arbeitnehmer verstirbt während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Im Urlaubskonto sind noch zwölf Tage eingetragen. Seine beiden Kinder sind gemeinsam Erben. Sie sollten zunächst klären, ob der Eintrag den tatsächlich bestehenden Anspruch abbildet und wie sie die Nachlassforderung gemeinsam oder vertreten geltend machen. Der Arbeitgeber darf die Forderung nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, Erholung sei nach dem Tod unmöglich. Umgekehrt erlaubt der Kontoauszug nicht ohne weitere Prüfung, jedem Kind jeweils zwölf Tage in Geld auszuzahlen. Es geht um eine einzige Nachlassforderung.
Vergütung und mögliche Fristen getrennt berechnen
Die finanzielle Bewertung richtet sich nach den maßgeblichen urlaubsrechtlichen Vergütungsregeln und den berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteilen. Eine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Einordnung ersetzt diese arbeitsrechtliche Rechnung nicht. Daneben können wirksame tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen den Geldanspruch erfassen. Die Erben sollten deshalb nicht bis zur vollständigen Auseinandersetzung sämtlicher Nachlassgegenstände warten. Auch wenn die Berechnung zunächst unklar ist, müssen Anspruchsgrund, geforderte Leistung und notwendige Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig geprüft werden. Eine allgemeine Mitteilung über den Todesfall ist nicht zwingend bereits eine Zahlungsaufforderung.
Welche Unterlagen regelmäßig weiterhelfen
Benötigt werden ein belastbarer Erbnachweis, Arbeitsvertrag und Tarifgrundlagen, Urlaubskonten sowie die letzten Entgeltabrechnungen. Bei Meinungsverschiedenheiten sollte der Arbeitgeber offenlegen, welche Urlaubstage er als erfüllt oder verfallen ansieht. Eine nach Urlaubsjahren gegliederte Rechnung erleichtert die Kontrolle und verhindert Doppelzählungen. Bereits vor dem Tod ausgezahlte oder wirksam erledigte Ansprüche müssen berücksichtigt werden. Ob zusätzlich offene Vergütung, Sonderzahlungen oder betriebliche Versorgungsleistungen zum Nachlass gehören, folgt eigenen Voraussetzungen und ist nicht durch die Urlaubsabgeltung automatisch mitentschieden.