Warum ganze Ausfalltage eine Rolle spielen
Der Umfang des gesetzlichen Erholungsurlaubs richtet sich nach der Zahl der Tage, an denen Arbeitspflicht besteht. Bei wirksam eingeführter Kurzarbeit können ganze Arbeitstage entfallen. Solche Tage sind bei der unterjährigen Urlaubsberechnung grundsätzlich nicht so zu behandeln, als hätte unverändert Arbeitspflicht bestanden. Entscheidend ist die tatsächliche Neuverteilung, nicht allein eine geringere monatliche Auszahlung. Ob die Kurzarbeit wirksam vereinbart oder angeordnet werden durfte, ist eine vorgelagerte Frage. Eine fehlerhafte Einführung lässt sich nicht durch eine nachträgliche Kürzung des Urlaubskontos heilen.
Weniger Stunden sind nicht stets weniger Urlaubstage
Arbeitet eine Beschäftigte weiterhin an fünf Tagen pro Woche, täglich aber kürzer, verändert dies die für die Urlaubsdauer maßgebliche Zahl der Arbeitstage nicht in derselben Weise wie ein vollständiger Tagesausfall. Urlaub befreit von Arbeitstagen, nicht nur von einer abstrakten Stundensumme. Daher muss der Betrieb unterscheiden, ob Stunden innerhalb der Arbeitstage reduziert oder ganze Tage vollständig freigestellt wurden. Eine pauschale Kürzung allein nach dem Prozentsatz der ausgefallenen Arbeitsstunden kann diese Unterscheidung verfehlen und das Urlaubskonto falsch abbilden.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Im Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 bestätigte das BAG eine unterjährige Neuberechnung aufgrund ausgefallener ganzer Arbeitstage. Der Fall betraf eine Beschäftigte, die zeitweise vollständig und später an einzelnen Tagen in Kurzarbeit war. Das Gericht stellte auf die veränderte Arbeitspflicht ab. Es behandelte Kurzarbeit dabei nicht wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Aus dem Urteil folgt deshalb keine allgemeine Befugnis, Urlaub bei jeder Form der Abwesenheit zu kürzen. Der konkrete Ausfallgrund und die geltenden Regeln bleiben entscheidend.
Ein Beispiel zur richtigen Einordnung
Ein Arbeitnehmer arbeitet gewöhnlich an fünf Tagen pro Woche. In einem abgegrenzten Zeitraum entfällt aufgrund wirksamer Kurzarbeit die Arbeitspflicht vollständig. Für eine Überprüfung werden die betroffenen Zeitabschnitte und die darin vorgesehenen Arbeitstage ermittelt. Dabei darf derselbe Tag nicht zugleich als vollständig ausgefallener Kurzarbeitstag und als erfüllter Urlaubstag verbucht werden. Der Urlaub dient einer eigenen bezahlten Freistellung. Die spätere Jahresrechnung muss außerdem erkennen lassen, welcher Ausgangsanspruch gilt und wie bereits gewährte Tage angerechnet wurden. Eine bloße Endzahl ermöglicht diese Kontrolle nicht.
Die Urlaubsvergütung gesondert betrachten
Für die Höhe des Urlaubsentgelts enthält § 11 BUrlG einen besonderen Schutz: Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit bleiben bei der gesetzlichen Durchschnittsberechnung außer Betracht. Ein geringerer Urlaubsumfang bedeutet deshalb nicht automatisch eine entsprechend geringere Bewertung jedes verbleibenden Urlaubstags. Das BAG unterscheidet ausdrücklich diese Entgeltseite von der Zahl der Urlaubstage. Wer beides mit demselben Kürzungsfaktor behandelt, riskiert einen doppelten Nachteil, den die jeweiligen Regeln nicht tragen. Einschlägige Tarifverträge und zusätzliche vertragliche Vergütungsbestandteile müssen dennoch im konkreten Arbeitsverhältnis gesondert geprüft werden.
Zusätzlicher Urlaub und Sondervereinbarungen
Viele Arbeitsverträge versprechen mehr Urlaub als den gesetzlichen Mindestanspruch. Ob und wie dieser Mehrurlaub bei Kurzarbeit berechnet wird, hängt von den wirksamen Vereinbarungen ab. Eine ausdrückliche günstigere Zusage kann den Umfang schützen. Umgekehrt darf ein Betrieb nicht ohne Weiteres unterstellen, eine Regel für den gesetzlichen Urlaub erfasse jede eigenständige Zusatzleistung. Für die Prüfung sollten gesetzlicher Mindesturlaub, vertraglicher Mehrurlaub und tarifliche Sonderregelungen getrennt ausgewiesen werden. Auch die Kurzarbeitsvereinbarung selbst kann für die Auslegung von Bedeutung sein, ersetzt aber nicht jede urlaubsrechtliche Voraussetzung.
Wie Beschäftigte die Jahresrechnung kontrollieren
Hilfreich sind der normale Wochenplan, die Vereinbarung zur Kurzarbeit und eine Übersicht sämtlicher vollständig ausgefallener Tage. Hinzukommen bewilligte Urlaubszeiträume und Abrechnungen, um die Vergütung separat zu prüfen. Bei einer Beanstandung sollte genau benannt werden, ob die Zahl der Tage, die Bewertung des Urlaubs oder beides streitig ist. Die Frage, ob Kurzarbeitergeld bewilligt wurde, beantwortet die arbeitsvertragliche Wirksamkeit der Kurzarbeit nicht abschließend. Vor einer späteren Abgeltungsforderung nach dem Austritt sind außerdem Bestand, bereits erfolgte Erfüllung und mögliche Fristen des Geldanspruchs zu klären.