Arbeitsbefreiung und Urlaub sind verschiedene Dinge
Ein Arbeitgeber kann Beschäftigte aus unterschiedlichen Gründen von der Arbeitspflicht befreien. Dahinter können Urlaub, der Abbau eines Zeitguthabens oder eine sonstige bezahlte Freistellung stehen. Für die Erfüllung eines Urlaubsanspruchs muss deshalb erkennbar sein, dass und in welchem Umfang gerade Urlaub gewährt wird. Eine allgemeine Formulierung zur Abwesenheit löst nicht sämtliche offenen Ansprüche zugleich ein. Auch der Zeitraum muss so feststehen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich über die Urlaubszeit verfügen und seine persönliche Erholung planen kann.
Weshalb ein Rückrufvorbehalt problematisch ist
Gesetzlicher Erholungsurlaub verlangt eine verlässliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Muss der Beschäftigte jederzeit mit einem betrieblichen Rückruf rechnen, fehlt regelmäßig die erforderliche sichere Verfügung über die Zeit. Deshalb kommt es auf den Inhalt der Freistellungserklärung an und nicht nur darauf, dass tatsächlich kein Einsatz erfolgte. Eine unwiderrufliche Freistellung kann die Urlaubsgewährung ermöglichen, ersetzt aber nicht automatisch die übrigen Voraussetzungen. Bleibt unklar, ob zugleich Urlaub oder ein anderes Guthaben verbraucht werden soll, muss die Erklärung in ihrem Zusammenhang ausgelegt werden.
Warum auch die Bezahlung gesichert sein muss
Urlaub ist bezahlte Erholung. Bei einer vorsorglichen Freistellung nach einer fristlosen Kündigung reicht die bloße Entbindung von der Arbeit deshalb nicht aus. Das BAG verlangt für eine wirksame Urlaubsgewährung, dass der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt vor Beginn zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Beschäftigte sollen nicht ohne gesicherte Vergütung entscheiden müssen, ob sie einen Erholungszeitraum nutzen können. Diese Voraussetzung ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Kündigung wirksam ist. Ein laufender Kündigungsstreit beseitigt die Anforderungen an eine klare Urlaubsgewährung nicht.
Der konkrete Maßstab aus dem BAG-Urteil
Das Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 betrifft eine Freistellungserklärung im Zusammenhang mit einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung. Das Gericht arbeitete die Bedeutung einer vorbehaltlosen Vergütungszusage für die vorsorgliche Urlaubsgewährung heraus. Der entschiedene Rechtsstreit enthielt zusätzlich einen späteren Vergleich. Für die Praxis darf deshalb nicht nur die Überschrift des Urteils übernommen werden. Maßgeblich sind die konkreten Erklärungen und gegebenenfalls nachfolgende Vereinbarungen, die den offenen Anspruch eigenständig erfüllen oder erledigen können.
Ein Beispiel für eine unklare Erklärung
In einem Kündigungsschreiben steht lediglich, die Beschäftigte müsse bis zum Ende nicht mehr erscheinen. Ein Resturlaub von zehn Tagen wird weder erwähnt noch zeitlich zugeordnet. Die tatsächliche Abwesenheit beweist dann für sich genommen nicht, dass genau diese zehn Tage bereits erfüllt wurden. Anders kann eine klare, hinreichend bestimmte Erklärung unter Anrechnung offenen Urlaubs bei gesicherter Vergütung zu beurteilen sein. Welche Wirkung ein einzelner Text entfaltet, hängt von seinem gesamten Inhalt ab. Das Beispiel erlaubt daher keine pauschale Bewertung aller üblichen Freistellungsschreiben.
Zeitguthaben und Erkrankung gesondert behandeln
Überstundenabbau und Urlaub beruhen auf verschiedenen Ansprüchen. Bei einer gemeinsamen Freistellung sollte deutlich sein, welcher Zeitraum welchen Anspruch erfüllen soll. Auch Krankheit während eines als Urlaub festgelegten Abschnitts kann eigene Rechtsfolgen haben; ein bloßer Freizeitabbau ist damit nicht gleichzusetzen. Wer jedes arbeitsfreie Datum als genommenen Urlaub verbucht, übersieht diese Unterschiede. Für die nachträgliche Kontrolle werden Freistellungsschreiben, Urlaubskonto und gegebenenfalls Krankheitsnachweise zusammen betrachtet. Der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit ist dabei nach den jeweils geltenden Regeln zu führen.
Was bei einem späteren Abgeltungsstreit zählt
Endet das Arbeitsverhältnis, ist zu prüfen, welche Urlaubstage trotz der Freistellung noch bestehen und deshalb abzugelten sind. Die ursprünglichen Schreiben sollten im Wortlaut gesichert werden; eine spätere Abrechnung kann ihren Inhalt nicht beliebig ersetzen. Auch Prozessvergleiche und Erledigungsklauseln müssen ausgewertet werden. Eine Zahlungsforderung sollte den konkreten Restbestand und die Berechnung erkennen lassen. Wirksame Ausschlussfristen für den Geldanspruch bleiben zu beachten. Ob eine Freistellung Urlaub erfüllt hat, sollte deshalb möglichst vor einem Vergleich oder einer abschließenden Abrechnung geklärt werden.