Rechtsglossar · Arbeitsrecht

Probezeit

Eine Probezeit ist ein vereinbarter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten die Zusammenarbeit erproben. Sie entsteht nicht automatisch. Während einer vereinbarten Probezeit kann nach § 622 Abs. 3 BGB grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten, längstens für die ersten sechs Monate. Der konkrete Vertrag und mögliche Tarifregelungen sind zusätzlich zu prüfen.

Wie lange darf eine Probezeit dauern?

Die gesetzliche Erleichterung bei der Kündigungsfrist ist auf eine vereinbarte Probezeit von höchstens sechs Monaten begrenzt. Eine darüber hinausgehende Erprobungsabrede verlängert diese Sonderregel nicht. Für befristete Arbeitsverhältnisse verlangt § 15 Abs. 3 TzBfG außerdem ein angemessenes Verhältnis zwischen Probezeit, erwarteter Befristungsdauer und Art der Tätigkeit. Eine pauschale sechsmonatige Probezeit passt deshalb nicht zu jedem befristeten Vertrag. Vor der Vereinbarung sollten Dauer und Inhalt der tatsächlich notwendigen Einarbeitung sowie die voraussichtliche Gesamtdauer der Beschäftigung betrachtet werden.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Bei Anwendung des § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Frist zwei Wochen; ein bestimmter Kündigungstermin wie das Monatsende ist dort nicht vorgeschrieben. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Kündigung während der vereinbarten Probezeit. Vertraglich vereinbarte längere Fristen und abweichende Tarifbestimmungen können jedoch zu einem anderen Ergebnis führen. Lesen Sie deshalb die Probezeitklausel gemeinsam mit sämtlichen Kündigungsregelungen. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss zusätzlich eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sein (§ 15 Abs. 4 TzBfG).

Rechtsprechung: Längere Vertragsfrist kann vorgehen

Im Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15 befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit einem vorformulierten Vertrag, der eine Probezeit und an anderer Stelle ohne erkennbare Ausnahme eine längere Kündigungsfrist vorsah. Nach der Auslegung des Gerichts galt diese längere Frist bereits während der Probezeit. Die bloße Verwendung des Wortes Probezeit setzte sie nicht außer Kraft. Für die Praxis folgt daraus: Aus einer Probezeitvereinbarung darf nicht isoliert auf eine zweiwöchige Kündigungsfrist geschlossen werden. Der Zusammenhang der Vertragsbestimmungen entscheidet.

Besteht während der Probezeit Kündigungsschutz?

Probezeit und Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz sind verschiedene Dinge. Der allgemeine Kündigungsschutz setzt nach § 1 Abs. 1 KSchG ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten voraus. Hinzukommen müssen die betrieblichen Voraussetzungen des § 23 KSchG. Eine kürzere Probezeit lässt diesen Schutz daher nicht automatisch früher entstehen. Umgekehrt beseitigt eine länger bezeichnete Probezeit einen bereits bestehenden gesetzlichen Schutz nicht. Besondere Schutzvorschriften können unabhängig davon eingreifen; eine Kündigung ist auch am Anfang des Arbeitsverhältnisses nicht von sämtlichen rechtlichen Anforderungen befreit.

Wie sollte eine Kündigung geprüft werden?

Halten Sie Beginn der Beschäftigung, vereinbarte Probezeit und Zugangstag der Kündigung fest. Sichern Sie den vollständigen Vertrag samt Anlagen und den Umschlag oder andere Zugangsnachweise. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger erfüllt die Schriftform des § 623 BGB nicht. Wer eine schriftliche Arbeitgeberkündigung angreifen möchte, muss regelmäßig die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG beachten. Gespräche über eine Fortsetzung oder eine neue Stelle sollten deshalb nicht dazu führen, dass die rechtliche Prüfung und erforderliche fristwahrende Schritte aufgeschoben werden.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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