Warum der letzte Vertrag nicht alles erklärt
Bei einer Befristungskette werden häufig nacheinander Vertretungsgründe oder andere Sachgründe angeführt. Die rechtliche Prüfung kann deshalb nicht stets bei der isolierten Bezeichnung des zuletzt ausgefallenen Kollegen stehenbleiben. Zunächst wird die Wirksamkeit der angegriffenen Befristung geprüft. Zusätzlich kann eine Gesamtbetrachtung zeigen, dass die an sich zulässige Gestaltungsmöglichkeit institutionell missbraucht wird. Daraus folgt keine allgemeine Höchstzahl sachgrundbefristeter Verträge für jeden Beruf. Entscheidend sind die konkrete Vertragsfolge und die tatsächliche Funktion der Beschäftigung im Betrieb oder in der Verwaltung.
Sachgrund und Missbrauch sind getrennte Fragen
Ein vorübergehender Vertretungsbedarf kann einen Befristungsgrund bilden. Der Arbeitgeber muss aber den erforderlichen Zusammenhang zwischen zeitweiligem Ausfall und Einstellung der Vertretungskraft nachvollziehbar darlegen. Selbst wenn dieser Sachgrund für den letzten Vertrag trägt, bleibt eine ergänzende Missbrauchskontrolle möglich. Umgekehrt darf aus einer langen Vertragsreihe nicht automatisch geschlossen werden, jeder einzelne Vertretungsfall sei erfunden. Die Trennung beider Fragen ermöglicht eine präzisere Prüfung: Erst geht es um die konkrete Befristung, anschließend um die Grenzen der wiederholten Nutzung dieses Instruments im gesamten Beschäftigungsverlauf.
Welche Orientierung das BAG entwickelt hat
Im Urteil vom 26. Oktober 2016 – 7 AZR 135/15 erläuterte das BAG abgestufte Orientierungen anhand der Gesamtdauer und der Zahl der Verlängerungen. Bei erheblicher Überschreitung bestimmter Werte kann eine umfassendere Kontrolle geboten oder ein Rechtsmissbrauch indiziert sein. Das Gericht würdigt darüber hinaus die Umstände des Einzelfalls. Die im Urteil genannten Werte sind deshalb keine gesetzlich garantierten Freigrenzen, bis zu denen jede Gestaltung bedenkenlos zulässig wäre. Ebenso wenig ersetzt ihr Überschreiten die erforderliche Auseinandersetzung mit möglichen besonderen Umständen und dem tatsächlichen Verlauf.
Welche weiteren Umstände bedeutsam sind
Zur Gesamtwürdigung können die Art der Aufgabe, Zahl und Dauer der einzelnen Verträge, Unterbrechungen und der tatsächliche Beschäftigungsbedarf gehören. Ein dauerhafter Einsatz auf demselben Arbeitsplatz kann anders zu bewerten sein als wechselnde echte Vertretungslagen. Auch die beruflichen Besonderheiten des Einsatzbereichs sind zu berücksichtigen. Allgemeine Schlagworte wie immer nur Vertretung oder seit vielen Jahren beschäftigt genügen deshalb nicht. Aussagekräftiger ist eine Übersicht, aus der Vertrag, Zeitraum, jeweils angeführter Grund und tatsächliche Aufgabe nebeneinander hervorgehen. Widersprüche werden dadurch überprüfbar statt nur behauptet.
Ein Beispiel einer überprüfbaren Vertragsfolge
Eine Beschäftigte erhält über mehrere Jahre immer neue befristete Verträge. In jedem Vertrag wird eine andere ausgefallene Person genannt, tatsächlich erledigt sie aber durchgehend dieselben organisatorischen Daueraufgaben. Für eine rechtliche Prüfung sollten die einzelnen Ausfälle und ihre Verbindung zur übertragenen Tätigkeit erfasst werden. Die bloße Namensfolge beweist weder eine zulässige Vertretungskette noch bereits einen Missbrauch. Erst der Abgleich zeigt, ob die Einsatzplanung den vorübergehenden Bedarf erklärt. Dabei kann auch eine mittelbare Vertretung rechtlich möglich sein, wenn ihr Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt wird.
Warum eine rechtzeitige Klage wichtig bleibt
Wer eine Befristung für unwirksam hält, muss die besonderen prozessualen Anforderungen beachten. Eine lange frühere Vertragskette verlängert nicht automatisch die Frist zur Kontrolle der aktuellen Befristung. Auch ein interner Widerspruch oder die Bitte um Übernahme ersetzt nicht zwingend eine erforderliche gerichtliche Geltendmachung. Welcher Vertrag angegriffen werden muss und ob frühere Vereinbarungen noch unmittelbar kontrolliert werden können, ist gesondert zu prüfen. Die Gesamthistorie bleibt für einen Missbrauchseinwand wichtig, beseitigt jedoch nicht die Anforderungen an einen zulässigen und rechtzeitig erhobenen Befristungskontrollantrag.
Welche Unterlagen für die Gesamtprüfung helfen
Erforderlich sind sämtliche Verträge und Nachträge, Beginn und Ende der jeweiligen Beschäftigungen sowie belastbare Angaben zu den übernommenen Aufgaben. Ergänzend helfen Dienstpläne und Schriftwechsel zu Vertretungsgründen, soweit sie rechtmäßig verfügbar sind. Das BAG-Urteil zeigt auch, dass eine aufwendige Vertragsfolge nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit führt: Im entschiedenen Fall wurde die Klage abgewiesen. Eine sorgfältige Prüfung muss daher belastende und entlastende Umstände berücksichtigen. Ob eine konkrete Kette wirksam ist, lässt sich weder aus der bloßen Anzahl der Dokumente noch aus einem einzelnen Grenzwert zuverlässig beantworten.