Gesetzlicher Beginn und zulässige Dauer
Anders als eine bloße arbeitsvertragliche Erprobungsabrede sieht das Berufsbildungsgesetz die Probezeit ausdrücklich vor. Ihre Dauer muss im gesetzlichen Rahmen liegen. Eine Vertragsvorlage mit sechsmonatiger Probezeit aus einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis darf deshalb nicht ungeprüft übernommen werden. Die Abfassung des Ausbildungsvertrags muss die Probezeit erkennen lassen. Für andere Bildungs- oder Beschäftigungsverhältnisse ist zunächst deren rechtliche Einordnung zu bestimmen. Nicht jede Tätigkeit mit der Bezeichnung Ausbildung fällt automatisch unter dieselbe gesetzliche Regelung.
Kündigung während der Erprobung
Nach § 22 Absatz 1 kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss nach Absatz 3 schriftlich erfolgen; elektronische Form ist ausgeschlossen. Die fehlende Kündigungsfrist bedeutet daher nicht, dass eine Nachricht per Messenger ausreicht. Auch der Zugang innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ist wichtig. Bei minderjährigen Auszubildenden können zusätzliche Fragen zur gesetzlichen Vertretung und zum richtigen Erklärungsempfänger entstehen. Solche Fragen müssen konkret geprüft werden.
BAG zu einem vorausgegangenen Praktikum
Das BAG entschied am 19. November 2015, 6 AZR 844/14, dass die Dauer eines vorherigen Praktikums nicht auf die Probezeit des anschließend beginnenden Berufsausbildungsverhältnisses anzurechnen ist. Im dortigen Fall lag zwischen Zusage der Ausbildung und Ausbildungsbeginn eine praktische Tätigkeit im selben Unternehmen. Daraus folgte nicht, dass die gesetzliche Ausbildungsprobezeit bereits verbraucht war. Das Praktikum und das neue Ausbildungsverhältnis erfüllten rechtlich unterschiedliche Funktionen. Eine automatische Zusammenrechnung wurde deshalb abgelehnt.
Rechtliche Einordnung bleibt erforderlich
Aus der Entscheidung folgt nicht, dass jede beliebig benannte Vorbeschäftigung für jede spätere Gestaltung ohne Bedeutung wäre. Festzustellen ist zunächst, welches Rechtsverhältnis tatsächlich bestand und wann die Berufsausbildung begann. Die bloße Ähnlichkeit einzelner Tätigkeiten beantwortet diese Frage nicht abschließend. Ebenso wenig kann ein Arbeitgeber eine bereits laufende Ausbildung durch eine neue Überschrift unbegrenzt erneut zur Probe stellen. Vorvertrag, Ausbildungsinhalte, tatsächlicher Beginn und die konkreten Vereinbarungen müssen im Zusammenhang betrachtet werden.
Beispiel einer Übergangsphase
Ein Schulabgänger erhält eine Ausbildungszusage zum August und überbrückt die Monate davor mit einem gesonderten Praktikum im Betrieb. Der spätere Ausbildungsvertrag enthält eine dreimonatige Probezeit. Nach der genannten BAG-Entscheidung wird die Praktikumsdauer nicht einfach von diesen drei Monaten abgezogen. Möchte eine Seite während der Ausbildungsprobezeit kündigen, sind dennoch Form, Zugang und mögliche besondere Schutzvorschriften zu beachten. Eine rechtlich zulässige Probezeit ersetzt diese zusätzliche Prüfung nicht.
Nach der Probezeit gelten andere Regeln
Nach Ablauf der Ausbildungsprobezeit erlaubt § 22 die Kündigung nur unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen. Für Ausbildende kommt grundsätzlich ein wichtiger Grund ohne Kündigungsfrist in Betracht. Auszubildende besitzen daneben ein vierwöchiges Kündigungsrecht bei Aufgabe der Ausbildung oder Wechsel in eine andere Berufstätigkeit. Die Kündigungsgründe sind in diesen Fällen anzugeben. Der Zeitpunkt des Zugangs kann daher erheblich darüber entscheiden, welcher rechtliche Maßstab für die Beendigung tatsächlich gilt.
Zeitraum und Erklärungen sauber sichern
Benötigt werden vollständiger Ausbildungsvertrag, Beginn der Ausbildung, Dauer der Probezeit und Zugangsnachweise einer möglichen Kündigung. Frühere Praktika sollten als eigenständige Vorgänge dokumentiert werden. Bei Streit darf nicht allein auf die erste Anwesenheit im Unternehmen abgestellt werden. Entscheidend ist der Beginn des rechtlich maßgeblichen Ausbildungsverhältnisses. Die gesetzliche Erprobungsphase ermöglicht eine frühe Entscheidung, bleibt jedoch an ihre besonderen Grenzen und die allgemeinen Anforderungen einer wirksamen Erklärung gebunden.