Was muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthalten?
Die Tätigkeitsbeschreibung sollte die tatsächlich ausgeübten Aufgaben nachvollziehbar erkennen lassen. Bei einem qualifizierten Zeugnis kommen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung hinzu. Nach § 109 Abs. 2 GewO muss die Formulierung klar und verständlich sein; versteckte Aussagen durch besondere Merkmale oder Formulierungen sind unzulässig. Für die Prüfung ist der Gesamttext wichtig. Eine positiv klingende Einzelwendung kann einen unvollständigen oder widersprüchlichen Inhalt nicht ausgleichen. Umgekehrt sollte eine ungewohnte Formulierung nicht ohne Betrachtung des Zusammenhangs als versteckte Abwertung eingeordnet werden.
Darf ein Arbeitszeugnis elektronisch erteilt werden?
§ 109 Abs. 3 GewO erlaubt inzwischen die elektronische Form, wenn der Arbeitnehmer einwilligt. Dabei ist elektronische Form nicht mit einem einfachen PDF-Anhang gleichzusetzen: § 126a BGB verlangt grundsätzlich die Namensangabe des Ausstellers und eine qualifizierte elektronische Signatur. Wer ein digitales Zeugnis erhält, sollte daher sowohl die Zustimmung zur Form als auch die ordnungsgemäße Signierung prüfen. Eine allgemeine Aussage, elektronische Arbeitszeugnisse seien stets ausgeschlossen, entspricht der aktuellen Gesetzesfassung nicht. Die Anforderungen an den richtigen und verständlichen Inhalt bleiben auch bei digitaler Erteilung bestehen.
Rechtsprechung: Kein allgemeiner Anspruch auf Dank und Wünsche
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit Urteil vom 25.01.2022 – 9 AZR 146/21, dass § 109 GewO keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel begründet. Solche Schlusssätze gehören danach nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Ihr Fehlen macht ein Zeugnis deshalb nicht automatisch rechtswidrig. Gleichwohl können konkrete Vereinbarungen über einen Zeugnistext für die Prüfung wichtig sein. Wer im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Trennung eine bestimmte Formulierung erreichen möchte, sollte diesen Punkt ausdrücklich und eindeutig regeln lassen.
Darf der Arbeitgeber nach einer Berichtigung den Dank streichen?
Eine wichtige Ergänzung enthält das Urteil des BAG vom 06.06.2023 – 9 AZR 272/22. Dort hatte der Arbeitgeber zuvor verwendete positive Schlusssätze als Reaktion auf ein berechtigtes Berichtigungsverlangen entfernt. Das Gericht wertete dies als unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB. Ein ursprünglich freiwilliger Vorteil darf also nicht allein deshalb entzogen werden, weil Beschäftigte zulässig ihre Rechte ausüben. Das Urteil begründet keinen allgemeinen Anspruch auf jede gewünschte Schlussformel; maßgeblich waren die vorherigen Zeugnisfassungen und der Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Verschlechterung.
Wie lässt sich eine Berichtigung vorbereiten?
Prüfen Sie Namen, Beschäftigungsdaten und Tätigkeiten zuerst auf sachliche Fehler. Vergleichen Sie danach Aufgabenbeschreibung, Einzelbewertungen und Gesamtbeurteilung auf Widersprüche. Hilfreich sind Stellenbeschreibungen, Zwischenzeugnisse und nachvollziehbare Unterlagen zu Verantwortungsbereichen. Benennen Sie beanstandete Passagen konkret und formulieren Sie ein sachliches Änderungsverlangen. Bewahren Sie jede erteilte Fassung sowie die Korrespondenz auf; gerade bei nachträglichen Änderungen kann der zeitliche Ablauf wichtig werden. Pauschale Forderungen nach einem guten Zeugnis sind häufig weniger hilfreich als eine präzise Begründung der gewünschten Korrektur. Auch mögliche Fristen sollten frühzeitig geklärt werden.