Welche Form ist erforderlich?
Nach § 623 BGB bedarf der Auflösungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anforderungen an eine Vertragsurkunde ergeben sich aus § 126 BGB. Eine einfache E-Mail, ein eingescanntes unterschriebenes Dokument oder eine übliche digitale Unterschrift genügt für einen gewöhnlichen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag deshalb nicht. Formfragen sollten vor Unterzeichnung geklärt werden. Für gerichtliche Vereinbarungen und prozessuale Erklärungen gelten zusätzliche Vorschriften, die eine gesonderte Prüfung erfordern.
Welche Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit?
Praktisch sollten Beendigungstermin, ausstehende Vergütung, variable Entgeltbestandteile, Urlaub, Freistellung, Arbeitszeugnis und die Rückgabe von Arbeitsmitteln einzeln erfasst werden. Eine Abfindung sollte mit Betrag und Fälligkeit eindeutig geregelt sein, wenn sie vereinbart werden soll. Eine pauschale Erledigungsklausel kann den wirtschaftlichen Inhalt der Vereinbarung entscheidend beeinflussen. Vor einer Unterschrift ist deshalb eine Übersicht sämtlicher noch offener Ansprüche sinnvoll. Der konkrete Regelungsumfang folgt aus der getroffenen Vereinbarung und ihrer Auslegung (§§ 133, 157, 311 Abs. 1 BGB).
Kann Druck die Vereinbarung angreifbar machen?
Eine widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung kann zur Anfechtung berechtigen (§ 123 Abs. 1 BGB). Daneben müssen die Parteien schon während der Vertragsverhandlungen aufeinander Rücksicht nehmen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB). Das BAG konkretisiert dies durch das Gebot fairen Verhandelns. Maßgeblich ist die konkrete Entstehungssituation, nicht allein die spätere Unzufriedenheit mit dem vereinbarten Ergebnis.
Welches Urteil ist besonders wichtig?
Das BAG entschied mit Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21: Ein Angebot, das nur sofort angenommen werden kann, verletzt für sich genommen noch nicht das Gebot fairen Verhandelns. Entscheidend bleibt, ob die Entscheidungsfreiheit durch eine unfaire Situation erheblich beeinträchtigt wurde. Ausgenutzte erkennbare Schwächen oder besonders belastende Rahmenbedingungen können dabei eine Rolle spielen. Daraus folgt weder ein allgemeiner Anspruch auf Bedenkzeit noch eine generelle Wirksamkeit jedes unter Zeitdruck geschlossenen Vertrags.
Welche Folgen können beim Arbeitslosengeld entstehen?
Wer durch einen Aufhebungsvertrag an der Beendigung seiner Beschäftigung mitwirkt, muss mögliche sozialrechtliche Folgen mitprüfen. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III erfasst die Arbeitsaufgabe; ein wichtiger Grund kann einer Sperrzeit entgegenstehen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist einzelfallabhängig. Eine vereinbarte Abfindung beantwortet diese Frage nicht. Für die Vorbereitung sollten daher insbesondere der Anlass der Beendigung, eine gegebenenfalls angekündigte Kündigung und der zeitliche Ablauf dokumentiert werden. Eine rechtliche Prüfung vor Abschluss ermöglicht es, den Vertrag und seine Folgen gemeinsam zu beurteilen.