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ZVSAusbV

§ 9Prüfungsbereiche des Teiles 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ und
2.
„Örtliche Sicherung einer Weiche“.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4c2e9c4c5983900c4fde706072e22fdbf262e8aef6f0058f7b369a2bbf792df

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