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ZVSAusbV

§ 6Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4c2e9c4c5983900c4fde706072e22fdbf262e8aef6f0058f7b369a2bbf792df

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