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ZVSAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Begriffsbestimmungen
§  4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  6Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§  7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8Inhalt des Teiles 1
§  9Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 10Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
§ 11Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
§ 12Inhalt des Teiles 2
§ 13Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 14Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
§ 15Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 19Anrechnung von Ausbildungszeiten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e4c2e9c4c5983900c4fde706072e22fdbf262e8aef6f0058f7b369a2bbf792df

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