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ZVGEG

§ 2

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Soweit in dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
(2) Es treten jedoch die landesgesetzlichen Vorschriften außer Kraft, nach welchen den landschaftlichen und ritterschaftlichen Kreditanstalten für den Anspruch auf ältere als zweijährige Rückstände wiederkehrender Leistungen ein Vorrecht vor den im § 10 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen beigelegt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001350897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 530ecf4f663c6a4a4e388542c8fc75c584bbf672571b3dbf0a8df90042d105c2

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