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ZVGEG

§ 11

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung, unbeschadet des § 112 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, bestimmt werden, daß und nach welchen Grundsätzen der Wert des Grundstücks festgestellt werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001350897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 530ecf4f663c6a4a4e388542c8fc75c584bbf672571b3dbf0a8df90042d105c2

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 112 ZVG

    „Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung, unbeschadet des § 112 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, bestimmt werden, daß und nach welchen Grundsätzen der Wert des Grundstücks festgestellt werden soll.“