ZVG
§ 94a
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- 1.
- die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist,
- 2.
- die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht nachgewiesen ist oder
- 3.
- die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen ist.
- 1.
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- 2.
- bauliche Missstände oder Mängel aufweist,
- 3.
- den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder
- 4.
- nicht angemessen genutzt wird.
- 1.
- die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder
- 2.
- der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung nachgewiesen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000970897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ea558865276dde02a4d21845033ff979af326c5e58138987c19b15b0b79648a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 14 ZVGEG
„§ 94a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist auf die bis einschließlich 31. Dezember 2024 angeordneten Zwangsversteigerungen nicht anzuwenden.“