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ZVG

§ 87

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.
(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.
(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000970897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ea558865276dde02a4d21845033ff979af326c5e58138987c19b15b0b79648a

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