Zum Gesetzesinhalt

ZVG

§ 51

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000970897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ea558865276dde02a4d21845033ff979af326c5e58138987c19b15b0b79648a

XML-Quelle beim Herausgeber