ZVG
§ 31
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- a)
- im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
- b)
- im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
- c)
- im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- d)
- wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000970897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ea558865276dde02a4d21845033ff979af326c5e58138987c19b15b0b79648a