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ZVG

§ 150d

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Der Schuldner darf als Verwalter über die Nutzungen des Grundstücks und deren Erlös, unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 bis 158, nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen. Zur Einziehung von Ansprüchen, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, ist er ohne diese Zustimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die Beträge, die zu notwendigen Zahlungen zur Zeit nicht erforderlich sind, nach näherer Anordnung des Gerichts unverzüglich anzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000970897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ea558865276dde02a4d21845033ff979af326c5e58138987c19b15b0b79648a

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