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ZVALG

§ 10

Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 19 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016600974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 387bb7019ce013a9f7985738bf1f937fc5c13f9b4cbb2f80bf958c6b050c9a2a

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