ZuV 2020
§ 20Betriebseinstellungen
- 1.
- die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist erloschen;
- 2.
- die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wurde aufgehoben;
- 3.
- der Betrieb der Anlage ist aus technischer Sicht unmöglich;
- 4.
- die Anlage ist nicht in Betrieb, war jedoch zuvor in Betrieb, und der Betrieb kann aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden;
- 5.
- die Anlage ist nicht in Betrieb, war jedoch zuvor in Betrieb, und der Anlagenbetreiber kann nicht garantieren, dass diese Anlage ihren Betrieb innerhalb von maximal sechs Monaten nach der Betriebseinstellung wieder aufnehmen wird; die zuständige Behörde kann auf Antrag diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn der Anlagenbetreiber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann auf Grund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle des Betreibers der betreffenden Anlage liegen, insbesondere auf Grund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2017 I 2354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192100011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2c9de8eb7ff4014309e4fcd0bb025b58b45083a7edc0d1ee561bf9c8f9fd3e9