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ZuV 2020

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich und Zweck
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Zuteilungsregeln
§  3Bildung von Zuteilungselementen
§  4Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Bestandsanlagen
§  5Erhebung von Bezugsdaten
§  6Bestimmung von Bezugsdaten
§  7Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen
§  8Maßgebliche Aktivitätsrate
§  9Zuteilung für Bestandsanlagen
Unterabschnitt 2
Besondere Zuteilungsregeln
§ 10Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privathaushalten
§ 11Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff
§ 12Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse
§ 13Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer
§ 14Wärmeflüsse zwischen Anlagen
§ 15Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom
Abschnitt 3
Neue Marktteilnehmer
§ 16Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen
§ 17Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer
§ 18Zuteilung für neue Marktteilnehmer
Abschnitt 4
Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen
§ 19Wesentliche Kapazitätsverringerung
§ 20Betriebseinstellungen
§ 21Teilweise Betriebseinstellungen
§ 22Änderungen des Betriebs einer Anlage
Abschnitt 5
Befreiung von Kleinemittenten
§ 23Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten
§ 24Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der Basisperiode
§ 25Nachweis anlagenspezifischer Emissionsminderungen
§ 26Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht
§ 27Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 28Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung von Kleinemittenten
Abschnitt 6
Sonstige Regelungen
§ 29Einheitliche Anlagen
§ 30Auktionierung
§ 31Ordnungswidrigkeiten
§ 32Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen
§ 33Inkrafttreten
Anhang 1Anwendung besonderer Zuteilungsregeln
Anhang 2Anforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2017 I 2354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192100011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a2c9de8eb7ff4014309e4fcd0bb025b58b45083a7edc0d1ee561bf9c8f9fd3e9

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