(1) Die Mehrproduktion errechnet sich aus der Differenz der Produktionsmengen der übernehmenden Anlage für das Betriebsjahr ab Produktionsübernahme nach § 9 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 und der Produktionsmenge der übernehmenden Anlage aus dem letzten Kalenderjahr vor einer Produktionsübernahme. Die Mehrproduktion ist beschränkt auf die Produktionsmenge der stillgelegten Anlage im Kalenderjahr vor der Produktionsübernahme.
(2) Erfolgt die Produktionsübernahme weniger als ein Betriebsjahr vor Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012, hat der Betreiber zur Ermittlung der Differenz der Produktionsmengen die Produktion seit dem Zeitpunkt der Produktionsübernahme nach Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.
(3) Der Zuteilungsantrag für die übernehmende Anlage muss Angaben enthalten über
1.
den Emissionswert je Produkteinheit für jedes übernommene Produkt,
2.
das Datum der Produktionsübernahme,
3.
das Aktenzeichen der zuständigen Behörde für die Anlage, deren Betrieb eingestellt worden ist,
4.
die Produktionsmengen für das letzte Kalenderjahr vor dem Jahr der Produktionsübernahme,
5.
die Produktionsmengen für das Betriebsjahr nach Produktionsübernahme und
6.
die Produktionsmengen aller von dem Betreiber betriebenen, der übernehmenden Anlage vergleichbaren Anlagen im Sinne von Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 für das nach Nummer 5 maßgebliche Betriebsjahr und
7.
die Mehrproduktion je Betriebsjahr.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 21.7.2011 I 1475
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