ZuV 2007
§ 12Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen
- 1.
- bei Strom erzeugenden Anlagen maximal 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung; überschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Kraftwerkstechniken und dem vorgesehenen Brennstoff ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
- 2.
- bei Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser (Niedertemperaturwärme) maximal 290 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; überschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
- 3.
- bei Anlagen zur Erzeugung von Prozessdampf maximal 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; überschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
- 4.
- bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen hinsichtlich der Stromerzeugung der Emissionswert pro erzeugter Produkteinheit Strom in Kilowattstunden Nettostromerzeugung, der bei einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom gemäß Nummer 1 zugrunde zu legen ist; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; hinsichtlich der Wärmeerzeugung gilt der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit Wärme in Kilowattstunden, der bei einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Warmwasser gemäß Nummer 2 oder Prozessdampf nach Nummer 3 zugrunde zu legen ist;
- 5.
- bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinker in Produktionsanlagen mit
- a)
- drei Zyklonen 315 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
- b)
- vier Zyklonen 285 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker und
- c)
- fünf oder sechs Zyklonen 275 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;
- 6.
- bei Anlagen zur Herstellung von Glas
- a)
- für Behälterglas 280 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
- b)
- für Flachglas 510 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas;
- 7.
- bei Anlagen zur Herstellung von Ziegeln
- a)
- für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
- b)
- für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
- c)
- für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel und
- d)
- für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.
- 1.
- die besten verfügbaren Produktionsverfahren und -techniken,
- 2.
- die Möglichkeiten der Effizienzverbesserung und
- 3.
- die Informationsquellen, nach denen die besten verfügbaren Techniken ermittelt wurden.
- 1.
- die erwartete Kapazität und die erwartete Auslastung der Anlage,
- 2.
- die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage,
- 3.
- die erwartete durchschnittliche jährliche Produktionsmenge sowie die Menge und Art der erzeugten Produkteinheiten der Anlage,
- 4.
- das Datum der Inbetriebnahme oder geplanten Inbetriebnahme,
- 5.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 sowie des Absatzes 3 eine Begründung gemäß Absatz 3 Satz 4,
- 6.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 sowie des Absatzes 3 die für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn- und Rohstoffe und
- 7.
- in den Fällen des Absatzes 4 das Verhältnis der Produkteinheiten, Produktgruppen oder Stoffeinheiten zur gesamten Produktionsmenge der Anlage.
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 21.7.2011 I 1475
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR225500004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0987043160a9250fdc9e178040c5f7db53bfc1706ed9206faee4874a63902be