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ZustLG

Art 29Rechtsverordnungsermächtigung

Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden abweichend von den in der Anlage aufgeführten Zuständigkeitsvorschriften zu bestimmen. Sie kann diese Ermächtigung auf die Landesregierungen übertragen und dabei vorsehen, daß die Landesregierungen die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen können.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4293cb7423277f0a8258c7bb80507a6dd13975caa9c31d197e690cc55dd5d177

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