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ZupfinstrumentAusbV

§ 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,
3.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten,
2.
Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen,
3.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,
4.
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
5.
Herstellen von Verbindungen,
6.
Herstellen und Gestalten von Oberflächen,
7.
Herstellen von Korpussen,
8.
Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,
9.
Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind:
1.
Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,
2.
Herstellen von Korpussen,
3.
Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,
4.
Herstellen von Griffbrettern und Stegen,
5.
Montieren von Tonabnahmesystemen,
6.
Spielfertigmachen von Instrumenten,
7.
Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,
8.
Reparieren von Instrumenten.
(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind:
1.
Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,
2.
Herstellen von Korpussen,
3.
Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,
4.
Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken,
5.
Montieren von Tonabnahmesystemen,
6.
Spielfertigmachen von Instrumenten,
7.
Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,
8.
Reparieren von Instrumenten.
(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6.
betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-60 v. 27.1.1997 I 85 (ZupfInstrmMAusbV)

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2015 I 1087

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087500014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5de5ef5409aa0a8cf5f161dee574664947fbad5d7bffaab57bdf0891b104f311

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