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ZTRV

§ 1Inhalt des Registers

Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters

Die Registerbehörde nimmt folgende Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister auf:
1.
Daten des Erblassers
a)
Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht,
b)
Tag und Ort der Geburt,
c)
Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,
d)
Staat der Geburt, wenn der Erblasser im Ausland geboren wurde,
2.
Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle,
3.
Verwahrnummer, Verwahrbuchnummer oder Aktenzeichen des Verfahrens der Verwahrstelle,
4.
Art und Datum der Errichtung der erbfolgerelevanten Urkunde und
5.
Name, Amtssitz und Urkundenrollen-Nummer des Notars bei notariellen Urkunden.
Die Registerbehörde kann zusätzliche Angaben aufnehmen, die für das Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.6.2021 I 2154

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR138600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8acd7d69e74b05daac3ad1bd2acd6127c9e1e37bfbc95e3504266962f05d918

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