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ZStBFDV

§ 2Erreichbarkeit

Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes

Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 28.8.2013 I 3470

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150300011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): edd82561be18969e3a20f0e45b83bf1bdc9a776ae59fa2760792c019b4b5eced

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