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ZSHG

§ 8Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle

Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen

Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle dürfen nur in dem Umfang gewährt werden, als dies für den Zeugenschutz erforderlich ist. Sie können insbesondere zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund wissentlich falscher Angaben gewährt worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2019 I 2121

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR351010001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9fa5311d3039f541f4132453078ded1713ca61924dbf40490f183d35f3e9b76e

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