ZSHG
§ 3Geheimhaltung, Verpflichtung
Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2019 I 2121
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR351010001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9fa5311d3039f541f4132453078ded1713ca61924dbf40490f183d35f3e9b76e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11 StGBPersonen- und Sachbegriffe
„… der Beendigung des Zeugenschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren. Personen, die nicht Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) sind, sollen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen verpflichtet werden, sofern die …“