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§ 12Beschlussfassung

Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

(1) Das Steuerungsgremium fasst seine Beschlüsse in der Regel in seinen Sitzungen.
(2) Bei der Beschlussfassung des Steuerungsgremiums hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Ein Beschluss ist gefasst, wenn
1.
für ihn mehr zustimmende als ablehnende Stimmen abgegeben worden sind oder
2.
bei Stimmengleichheit die Person, die die Sitzung leitet, ihm zugestimmt hat.
(4) Wenn Beschlüsse eilbedürftig sind oder wenn in einem angemessenen Zeitraum keine Sitzung anberaumt ist, können Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen des Steuerungsgremiums im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail gefasst werden. Die Entscheidung, ob eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail stattfindet, wird von der vorsitzenden Person getroffen. Die vorsitzende Person leitet das schriftliche Verfahren oder das Verfahren per E-Mail ein. Die Frist für die Abgabe der Stimme beträgt zehn Arbeitstage nach Einleitung des schriftlichen Verfahrens oder des Verfahrens per E-Mail. Wird ein Beschluss im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail gefasst, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der vorsitzenden Person. Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail bedarf zur Gültigkeit mindestens dreier abgegebener Stimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7e97467035e7a13d23328dfd77fedb7d415f6c9d4c2a99625eb8976df58fe2f

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