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§ 1

Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen

(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel 1, 5ff., 14 Abs. 2, Artikel 15 Satz 1 des Vertrages), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 11 des Vertrages) und öffentlicher Urkunden (Artikel 13 des Vertrages) ist sachlich das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 27.7.2001 I 1887

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001690960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0f043fa523353ea6332c1f679e2d77c627c9effeb0be8bc58039e67f1f5db81

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